Immer wieder berichtet die Presse über Abmahnwellen wegen der angeblich oder tatsächlich unberechtigten Nutzung von Fotos. Das Risiko, zum Opfer einer solchen Abmahnung zu werden, lässt sich jedoch bei Einhaltung einiger klarer Grundregeln zumindest sehr deutlich reduzieren, wenn nicht gar ausschließen.

Grundlagen

Zu beachten ist im Ausgangspunkt, dass nahezu jedes Foto urheberrechtlich geschützt ist. Es kommt nicht darauf an, dass es künstlerisch besonders wertvoll ist, eine gute Motivwahl, Ausleuchtung oder sonstige Qualitätsmerkmale aufweist. Auch einfache Fotos sind als Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG für einen Zeitraum von 50 Jahren nach dem ersten Erscheinen geschützt. Für Lichtbildwerke, also künstlerisch wertvolle Fotografien, endet die Schutzfrist sogar erst 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Nach dem Gesetz sind einfache Lichtbilder und Lichtbildwerke in gleicher Weise geschützt. Dies bedeutet, dass auch die unerlaubte Nutzung eines einfachen Fotos Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz begründet. Darüber hinaus hat jeder Fotograf einen Anspruch darauf, als solcher mit einem Urheberrechtsvermerk bezeichnet zu werden. Das bloße Weglassen dieses Hinweises verletzt das Persönlichkeitsrecht des Fotografen und begründet eigenständige Unterlassungsansprüche.

Nutzung von Bildern aus dem Internet

Die Verwendung von Lichtbildern, die der Fotograf in das Internet gestellt hat, ist fast immer rechtswidrig, weil das Bereitstellen der Bilder keine Einräumung von Nutzungsrechten umfasst. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Fotograf die Lichtbilder ausdrücklich zur beliebigen Nutzung durch jedermann veröffentlicht hat, wie dies bei der „Creative Commons“-Lizenz der Fall sein kann. Hier ist aber zu beachten, dass manche Fotografen lediglich die Verwendung zu nicht-kommerziellen Zwecken gestatten. Wird ein solches Foto dann gleichwohl im Rahmen einer Werbung verwendet, liegt eine unerlaubte Nutzung vor, die wiederum eine Abmahnung ermöglicht.

Bilddatenbanken

Mittlerweile existiert eine Reihe von Bilddatenbanken, die zahlreiche auch qualitativ hochwertige Lichtbilder zur kostenlosen Nutzung bereitstellen. Auch bei diesen Datenbanken müssen die Lizenzbedingungen genau beachtet und eingehalten werden. Denn es besteht in vielen Fällen das Problem, dass die Lizenz unter der Bedingung der Einhaltung sämtlicher Lizenzbedingungen erteilt wird. Bei einer Verletzung dieser Lizenzbedingungen, also etwa der Nutzung für einen anderen als den vereinbarten Zweck, liegt nicht nur ein Verstoß gegen die Bedingungen der Datenbank, sondern wiederum eine Urheberrechtsverletzung vor. Häufig kommt es hier zu Abmahnungen, wenn die Lizenzbedingungen das Anbringen eines Urhebervermerks fordern und der Nutzer diesen Vermerk nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt. In diesem Fall entfällt wegen der Verletzung der Lizenzbestimmungen wiederum das gesamte Nutzungsrecht, und die Nutzung des Lichtbildes bildet eine Urheberrechtsverletzung, obwohl zunächst ein Lizenzvertrag geschlossen war.

Rechte Dritter

Bei der Erstellung und bei der Nutzung von Lichtbildern ist zu beachten, dass nicht allein die Nutzung des Bildes als solche rechtlich relevant sein kann. Ist auf dem Bild eine Person in einer Weise abgebildet, die eine Identifikation dieser Person ermöglicht, so muss auch deren Einverständnis mit der Ablichtung vorliegen. Andernfalls verletzt der Einsatz des Bildes das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten. Mit dem oder der Abgebildeten muss daher eine eigene Vereinbarung getroffen werden oder der Fotograf muss das Einverständnis der Person garantieren („Model Release“). Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn die Abgebildeten in völlig untergeordneter Rolle im Hintergrund erscheinen und den Charakter des Bildes nicht beeinflussen. Im Zweifel ist hier Zurückhaltung geboten. Schließlich darf das Lichtbild auch keine Abbildung eines anderen Kunstwerks beinhalten. Es wäre also unzulässig, in einem Museum ein Foto eines Kunstwerks zu fertigen und dieses nach Einräumung der Nutzungsrechte durch den Fotografen zu veröffentlichen. Vielmehr benötigt man in diesem Fall zusätzlich ein Recht zur Nutzung des fotografierten Kunstwerks („Property Release“). Eine Ausnahme besteht hier bei Werken, die dauerhaft an öffentlichen Straßen oder Plätzen stehen, also bei architektonisch interessanten Gebäude oder Kunstwerken. Abbildungen solcher Gebäude oder Kunstwerke dürfen aufgrund der sogenannten Panoramabildfreiheit (§ 59 UrhG) zu beliebigen Zwecken eingesetzt werden, wenn sie aus dem öffentlichen Straßenraum heraus angefertigt wurden. Die konkrete Nutzung des Bildes darf allerdings nicht zu einer Entstellung des Werks führen, und außerdem sollte der Name des Architekten oder Künstlers angegeben sein, weil ansonsten dessen Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt sein kann. Außerdem muss selbstverständlich beim Fotografen ein Nutzungsrecht für das Foto erworben werden.

printfriendly pdf email button md - Fallstricke bei der Nutzung von Werbefotos