Fachmessen wie die Ambiente, die PSI oder die IAW in Köln sind ein Treffpunkt von Fachbesuchern und Ausstellern aus aller Welt. Oft ist eine Fachmesse auch der Ort, an dem der Originalhersteller erstmals auf eine Kopie seines neuen und erfolgreichen Produkts trifft. In vielen Fällen ist hier schnelle gerichtliche Hilfe möglich. Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zwingt jedoch zu besonderer Sorgfalt bei der Vorbereitung.

Handlungsmöglichkeiten

Grundsätzlich kann das Ausstellen von Produkten auf einer Fach- oder Publikumsmesse eine Verletzung von Schutzrechten darstellen. Dies gilt sowohl für Marken und Geschmacksmuster bzw. Designs wie auch für technische Schutzrechte (Patente und Gebrauchsmuster). Auch Produkte, für die kein Schutzrecht besteht, die aber aufgrund ihrer Form oder Qualität von den Erwerbern als etwas Besonderes erkannt werden, können durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 4 Nr. 9 UWG) vor Nachahmungen geschützt sein. Nach Entdecken einer Produktnachahmung gilt es, den Vertrieb möglichst schnell zu stoppen. Jeder weitere Verkauf der (ggf. billigen und minderwertigen) Kopie führt nicht nur zum Verlust von Umsätzen, sondern gefährdet auch den guten Ruf des Produkts und erschwert den künftigen Absatz. Der Unterlassungsanspruch, mit dem der Vertrieb rechtsverletzender Produkte unterbunden wird, kann bei der Verletzung von Marken und Designs bzw. Geschmacksmustern sowie bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen zumeist im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Diese ergeht nach Abmahnung, aber in der Regel ohne Anhörung der Gegenseite durch einen Beschluss des Gerichts.

Die Landgerichte an den größeren Messeorten wie Köln und Frankfurt verfügen über spezialisierte Kammern mit erfahrenen Richtern, die eine solche einstweilige Verfügung in vielen Fällen innerhalb eines Tages erlassen. Es ist also möglich, den Gerichtsbeschluss noch während der laufenden Messe mit dem Gerichtsvollzieher zuzustellen. Bei Schutzrechtsverletzungen kann das Gericht auch eine Beschlagnahme der Verletzungsprodukte anordnen. Darüber hinaus kann im Fall von Verletzern, die z.B. aus dem fernen Osten stammen, weiteres Eigentum des Verletzers gepfändet werden, bis Kostenerstattungsansprüche beglichen sind.

Rechtliche Voraussetzung: Begehungsgefahr

Voraussetzung für die Durchsetzung der Ansprüche ist selbstverständlich zum einen, dass es sich tatsächlich um eine Schutzrechtsverletzung handelt, also eine Marke, ein Design oder ein Produkt nachgeahmt worden ist. Zum anderen muss auch eine sogenannte „Begehungsgefahr“ vorliegen. Dies bedeutet, dass eine Rechtsverletzung (z.B. durch einen bereits erfolgten Verkauf) erfolgt ist oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine solche Rechtsverletzung in naher Zukunft droht (sogenannte „Erstbegehungsgefahr“).

Hier ist nun zu beachten, dass nicht jedes Ausstellen eines Produkts auf einer deutschen Messe eine solche Erstbegehungsgefahr begründet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 23. Oktober 2014 (Az. I ZR 133/13) die Anforderungen erläutert, unter denen das Ausstellen von Produkten auf einer Messe eine Rechtsverletzung darstellt. Es genügen weder das Ausstellen des Produkts auf dem Messestand noch das Verteilen von Warenproben noch das Auslegen von Katalogen, die Bestellnummern und weitere Informationen für die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter enthalten. Nach Ansicht des BGH sind diese Umstände nicht ausreichend, weil bei internationalen Messen auch die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen zwischen ausländischen Parteien eine wichtige Rolle spielt. Die genannten Umstände begründen daher noch keine konkrete Gefahr für den Vertrieb der Produkte im Inland. Dies soll sogar dann gelten, wenn ein ausländischer Hersteller üblicherweise sein gesamtes Sortiment auch in Deutschland vertreibe. Denn es sei zumindest theoretisch denkbar, dass sich ein Hersteller dazu entschließe, das konkret ausgestellte verletzende Produkt doch nicht in Deutschland anzubieten.

Maßnahmen

Um einen effektiven Rechtschutz bei Verletzungshandlungen auf Messen zu erreichen, müssen Verfahren künftig noch sorgfältiger vorbereitet werden. Das bloße Mitnehmen des Katalogs am Messestand des Verletzers genügt nicht mehr. Vielmehr muss sich der Verletzte ausdrücklich erkundigen, ob und gegebenenfalls wann das relevante Produkt nach Deutschland geliefert wird. Bekundet der Verletzer seine grundsätzliche Lieferbereitschaft, besteht auch nach den strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofs eine Erstbegehungsgefahr. Diese Aussage kann dann in einem Verfügungsverfahren im Wege einer eidesstattlichen Versicherung verwertet werden. Unter Umständen kann es sich anbieten, die Frage durch eine weitere Person zu wiederholen oder eine solche Anfrage zu zweit zu stellen. Somit kann diese kurze Anfrage am Messestand darüber entscheiden, ob ein gerichtliches Vorgehen gegen Nachahmer möglich wird oder nicht.

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