Eine Auseinandersetzung wegen eines Wettbewerbsverstoßes oder einer Geschmacksmusterverletzung beginnt in der Regel mit einer Abmahnung. Diese Folge unserer Reihe gibt einige Tipps zu den möglichen Reaktionen und zeigt u.a., wie nach der Zustellung einer einstweiligen Verfügung gehandelt werden sollte, um keine unnötigen Kostenforderungen der Gegenseite entstehen zu lassen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in einem ganz aktuellen Urteil die Maßstäbe präzisiert.

Abmahnung nicht ignorieren

Die Aussprache einer Abmahnung vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens ist erforderlich, um der Gegenseite die Gelegenheit zu geben, einen Rechtsstreit durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu vermeiden. Dieses Vorgehen liegt zumindest insoweit im Interesse des Abgemahnten, da die Kosten eines Verfahrens deutlich höher sind als die Kosten der Abmahnung. Wichtig und eilig ist stets die Unterlassungserklärung. Wird diese nicht rechtzeitig abgegeben, kann der Abmahner den Unterlassungsanspruch (wenn er zuvor nicht längere Zeit gewartet hat) im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Das Gericht würde dann ohne vorherige Anhörung einen Beschluss erlassen, der das rechtsverletzende Verhalten verbietet. Sofern die Abmahnung berechtigt ist, entstehen hierdurch höhere Kosten. Zum Vergleich: Bei einem Streitwert von 25.000 Euro belaufen sich die Anwaltskosten, die an den Abmahner zu erstatten sind, auf einen Betrag von 1.044,40 Euro (netto). Erwirkt der Abmahner wegen desselben Anspruchs nach erfolgloser Abmahnung eine einstweilige Verfügung, so müssen 2.113,10 Euro (netto) an Anwalts- und Gerichtsgebühren erstattet werden.

Unterlassungserklärung prüfen

Die vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft übernommen werden. Häufig ist die Formulierung zu weit gefasst, sodass sich der Abgemahnte auch zur Unterlassung eines Verhaltens verpflichtet, das eigentlich zulässig wäre. Hat er die Unterlassungserklärung einmal abgegeben, ist dies (fast) nicht mehr zu ändern: Die Unterlassungserklärung ist ein Vertrag wie jeder andere, zu dessen Einhaltung der Abgemahnte verpflichtet ist. Zu prüfen ist daher, ob der sachliche Inhalt der geforderten Erklärung hinreichend präzise und eng auf den Verletzungsvorwurf beschränkt ist. Nach Möglichkeit sollte die Erklärung auf eine konkrete Werbeanzeige oder ein konkretes Produkt zurückbezogen sein, damit deutlich wird, dass ausschließlich diese Gegenstand des Verbots sind. Darüber hinaus ist auf die Formulierung des Vertragsstrafenversprechens zu achten. Ein solches Versprechen ist zwar zwingend erforderlich, da eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe rechtlich unbeachtlich ist. Es ist aber nicht erforderlich, eine bestimmte Höhe (5.000 oder gar 10.000 Euro) als Vertragsstrafe zu akzeptieren. Vielmehr kann sich der Abgemahnte zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe der Abmahner (Gläubiger) nach billigem Ermessen zu bestimmen hat, wobei aber diese Bestimmung durch den Gläubiger im Streitfall vom Gericht zu überprüfen ist.

Darüber hinaus sollte die Vertragsstrafe auch nur für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung vereinbart werden. Ist die Unterlassungserklärung wirksam abgegeben, kann der Gegner keine einstweilige Verfügung mehr beantragen, sodass unter diesem Gesichtspunkt auch keine Kostenrisiken mehr bestehen. Über die weiteren Ansprüche, insbesondere die Erstattung der Abmahnkosten, kann dann ohne Zeitdruck verhandelt werden.

 

Einstweilige Verfügung

Hat man die Fristen aus dem Abmahnschreiben versäumt oder nicht ernst genommen, erfolgt möglicherweise die Zustellung einer einstweiligen Verfügung. Hält der Betroffene die gerichtliche Anordnung für unzutreffend, muss er einen Rechtsanwalt einschalten und gegen diesen Beschluss Widerspruch einlegen. In der Zwischenzeit muss er allerdings die gerichtliche Anordnung befolgen, da andernfalls die Verhängung eines Ordnungsgeldes droht.

Aber auch wenn die Entscheidung akzeptiert werden soll, besteht dringender Handlungsbedarf: Um eine endgültige Sicherung seiner Ansprüche zu erhalten, wird der Abmahner bzw. Antragsteller das sogenannte Abschlussschreiben versenden. Mit diesem Schreiben wird der Betroffene aufgefordert, die einstweilige Verfügung als eine endgültige Regelung anzuerkennen. Hier drohen weitere Kostenrisiken: Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.01.2015 (Az. I ZR 59/14) klargestellt hat, sind die Kosten des Abschlussschreibens zu erstatten, wenn der Antragsteller das Abschlussschreiben 14 Tage nach Zustellung der einstweiligen Verfügung übersendet und darin eine weitere Frist von mindestens zwei Wochen für die Abgabe der Abschlusserklärung setzt. Die Kosten, die der Antragsgegner zu erstatten hat, sind so hoch wie die Kosten, die im Fall einer berechtigten Abmahnung zu erstatten sind (in unserem Beispiel also noch einmal 1.044,40 Euro (netto)). Um diese unnötigen Kosten zu vermeiden, sollte daher dringend innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung eine freiwillige Abschlusserklärung übermittelt werden.

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