Der Schutz vor Kopien und Plagiaten lässt sich durch ein Geschmacksmuster (Design) vergleichsweise günstig erreichen. Doch nicht immer ist ein solcher Schutz möglich. Diese Ausgabe unserer Beitragsreihe befasst sich mit den rechtlichen Möglichkeiten eines Produktschutzes außerhalb des Geschmacksmuster- bzw. Designrechts.

Grundlagen

Um den Schutz der äußeren Gestaltung eines Produktes vor Kopien sicherzustellen, ist die Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (GGM) bzw. eines eingetragenen Designs das Mittel der Wahl. Jedoch bietet die Eintragung nicht immer den gewünschten Schutz. In der Praxis häufig anzutreffen ist etwa der Fall, dass der Designer sein Produkt auf seiner Ausstellung präsentiert, ohne rechtzeitig (vor Ablauf einer Frist von einem Jahr) eine Anmeldung des Designs vorzunehmen. Soll eine solche Anmeldung dann später aufgrund des wachsenden Erfolges nachgeholt werden, ist dies zwar formal möglich. Ein solches Design ist jedoch mangels Neuheit löschungsreif und damit wertlos. Für einen begrenzten Zeitraum hilft hier das „nicht eingetragene GGM“, das automatisch durch die erste Präsentation des Produktes in der EU entsteht, wenn die Schutzvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind. Dieser Schutz endet allerdings nach drei Jahren und kann daher keine Dauerlösung bilden. Auch stößt der Designschutz an seine Grenzen, wenn ein Wettbewerber nachweisen kann, dass ein sehr ähnliches Erzeugnis schon vor der Anmeldung des Designs in einem anderen Land, z. B. in den USA oder China, zugänglich war. Auch in diesem Fall kann es dem Design an der Schutzfähigkeit fehlen.

 

Ergänzender Schutz durch das UMG

Besteht kein Schutz durch ein eingetragenes Design oder Geschmacksmuster, ist der Unternehmer aber nicht recht- und schutzlos. Denn nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist der Vertrieb von Produktnachahmungen unlauter und damit verboten. Dieser „ergänzende Leistungsschutz“ besteht insbesondere in zwei Fällen: Der Vertrieb der Nachahmung führt bei den Abnehmern zu einer Täuschung über die betriebliche Herkunft des Produktes (§ 4 Nr. 9 a) UWG) oder die Nachahmung nutzt den guten Ruf und die Wertschätzung des Originalproduktes aus (§ 4 Nr. 9 b) UWG). Die Neuheit des Originalprodukts ist dabei keine Voraussetzung für den Schutz, wohl aber eine gewisse Bekanntheit. Es muss also dargelegt werden, dass das Produkt in einem gewissen Umfang vertrieben und beworben wird und gegebenenfalls auch über einen guten Ruf verfügt. Darüber hinaus muss es sich bei dem beanstandeten Produkt natürlich um eine Nachahmung handeln. Hier sind einige Besonderheiten zu beachten: Im Ausgangspunkt ist es einem Wettbewerber gestattet, ein Produkt nachzubauen oder dessen Merkmale zu übernehmen, solange kein Designschutz besteht. Sofern jedoch unterschiedliche Formen und Gestaltungen existieren, die für das Produkt gleichwertig einsetzbar sind, ist dem Wettbewerber die Wahl einer Abwandlung zumutbar, sofern es andernfalls zu Verwechslungen mit dem Originalprodukt kommt. Grundsätzlich ist dabei vor allem der Einsatz abweichender Farben, Farbmuster oder sonstiger ästhetischer Merkmale zumutbar. Eine Form, die aufgrund technischer Notwendigkeiten für eine bestimmte Funktion objektiv erforderlich ist, darf der Wettbewerber hingegen in der Regel übernehmen. Auch hier bestehen aber Grenzen: Wer eine technische Lösung übernimmt und dadurch die Gefahr einer Herkunftsverwechslung schafft, muss versuchen, eine Täuschung durch eine deutliche Kennzeichnung zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, kann er unter Umständen gezwungen sein, auf eine andere angemessene technische Lösung auszuweichen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2015, I ZR 107/13).

Schutzumfang

Liegt eine Produktnachahmung vor, kann der Hersteller des Originalproduktes einen Unterlassungsanspruch durchsetzen, also den weiteren Vertrieb der Kopie verhindern. Darüber hinaus stehen ihm Schadensersatzansprüche zu, wobei er in diesen Fällen seinen Schaden in Form einer fiktiven Lizenzgebühr berechnen kann. Der Verletzer muss dann den Betrag zahlen, der bei Abschluss eines Lizenzvertrags vereinbart worden wäre. Alternativ hat der Verletzte das Recht, den gesamten Gewinn des Verletzers herauszuverlangen. Zur Vorbereitung beider Ansprüche bestehen umfassende Auskunftsansprüche. Damit besteht auch ohne ein eingetragenes Design die Möglichkeit, effizient gegen Produktnachahmungen vorzugehen.

printfriendly pdf email button md - Produktschutz ohne Geschmacksmuster