Paragraph 250x154 - ElektroG: Neufassung in Kraft getretenAm 24. Oktober 2015 ist das novellierte ElektroG – Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten – in Kraft getreten, das einige Neuerungen für die betroffenen Hersteller, Importeure und Händler beinhaltet. So zieht jetzt bereits das Anbieten von Elektro- oder Elektronikgeräten, nicht mehr das Inverkehrbringen, die Herstellerpflichten einschließlich einer Registrierung nach sich. Auch müssen Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland einen Bevollmächtigten mit Niederlassung in Deutschland beauftragen, wenn sie sich in der Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte Register) registrieren lassen wollen. Weitere Änderungen betreffen eine Neudefinition der verschiedenen Kategorien, die Regelungen zum Garantienachweis und die Gebührenordnung.

Für den Verbraucher bedeutet die Neufassung des ElektroG, das Großhandel, Fachgeschäfte und Distanzhändler nun verpflichtet sind, Elektro- und Elektronik-Altgeräte beim Neukauf eines gleichwertigen Geräts kostenfrei zurückzunehmen. Kleine Altgeräte (maximale Kantenlänge 25 cm) müssen Händler mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 qm auch dann zurücknehmen, wenn kein neues Gerät gekauft wird. Zentrales Anliegen des ElektroG ist die Verringerung von Schadstoffen in Elektronikprodukten sowie die Vermeidung und Reduzierung von Elektronikschrott durch Wiederverwendung.

www.elektrogesetz.de

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