CE Zeichen2 148x106 - CE-Kennzeichen: Irreführende WerbungNach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 25. Februar 2016 ist die Werbung mit „CE-geprüft“ eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeit sowie irreführend. Geklagt hatte ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gegen einen Online-Händler, der u.a. Einrichtungsgegenstände anbietet und für einen Wecker mit dem Zusatz „CE/TÜV/GS-geprüft“ geworben hatte. Die CE-Kennzeichnung ist jedoch kein Prüfsiegel, sondern ein reines Verwaltungszeichen, mit dem der Hersteller gemäß seiner gesetzlichen Pflicht selbst erklärt, dass das von ihm hergestellte Produkt den gesetzlichen Sicherheitsmindestanforderungen genügt. Da die Angabe selbstverständlich ist, dürfe das CE-Zeichen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit in der Werbung ebenfalls enthaltenen Hinweisen auf „echte Prüfsiegel“ verortet werden. Anderenfalls könne beim Verbraucher die irrige Vorstellung geweckt werden, auch hinter dem Hinweis „CE“ verberge sich ein Prüfzeichen, mit dem ein unabhängiger Dritter die Qualität des beworbenen Produkts bescheinigt habe.

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