Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen ist eine beliebte Werbemethode. Allerdings sind derartige Hinweise nicht unter allen Umständen zulässig. Vielmehr kann eine Aufklärung über die Frage erforderlich sein, um welche Angabe es sich bei dem durchgestrichenen Preis eigentlich genau handelt. Eine vor Kurzem veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat die Rahmenbedingungen für die Werbung mit durchgestrichenen Preisen geklärt und damit deutlich erleichtert.

Grundsatz

Eine Werbung mit Preisgegenüberstellungen ist in verschiedenen Formen möglich und zulässig. Grundsätzlich ist es z.B. gestattet, das eigene Produkt und dessen Preis mit dem entsprechenden Produkt eines Wettbewerbers zu vergleichen und dabei sowohl den Wettbewerber als auch den Preis dieses Produktes zu nennen. Allerdings sind hier die Grenzen der zulässigen vergleichenden Werbung (§ 6 UWG) zu beachten. So wäre es z.B. unzulässig, die Preise oder sonstige Eigenschaften von Produkten zu vergleichen, die einander nicht gleichwertig sind. Der Vergleich von Äpfeln mit Birnen ist eben nicht nur sprichwörtlich, sondern auch rechtlich unzulässig. Eine weitere Form der Preiswerbung ist der Hinweis auf durchgestrichene Preise. Ein Problem kann sich ergeben, wenn für den Leser nicht deutlich wird, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis genau handelt. Ist es der frühere Preis des Werbenden, ein Katalogpreis, oder erfolgt ein Vergleich mit einer unverbindlichen Preisempfehlung? Um in diesen Fällen die erforderliche Transparenz zu schaffen, musste nach der bisherigen Rechtsprechung bei der Werbung klargestellt werden, worauf sich der durchgestrichene Preis bezog. Dies konnte bei einem Vergleich mit dem früheren Preis des Werbenden durch den einfachen Zusatz „früher“ und bei einem Hinweis auf eine Preisempfehlung mit dem Hinweis „UVP“ erfolgen.

 

Neue BGH-Entscheidung

Mit einem Urteil vom 5. November 2015, das erst kürzlich veröffentlicht wurde (Az. I ZR 182/14), führt der Bundesgerichtshof aus, dass der Betrachter eines Preisvergleichs regelmäßig davon ausgehe, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den Preis handele, den der Werbende zuvor für dieses Produkt verlangt habe. Aus diesem Grund sei eine zusätzliche Aufklärung nur dann erforderlich, wenn sich der durchgestrichene Preis auf einen anderen Preis (z.B. den Katalogpreis, einen Aktionspreis oder die UVP) bezieht. Ausdrücklich hat das Gericht auch klargestellt, dass die Grundsätze zur Werbung mit durchgestrichenem Preis sowohl für Printals auch für Online-Werbung gelten, da kein unterschiedliches Verständnis der Betrachter je nach Werbemedium bestehe. Soweit ein aufklärender Hinweis erforderlich ist, muss dieser in jedem Fall ausreichend gut lesbar und verständlich sein. Insbesondere genügt bei Internetwerbung ein sogenannter „Mouse-Over“, bei dem der Hinweis nur beim richtigen Scrollen mit der Maus lesbar wird, nicht zur Herstellung der erforderlichen Transparenz. In diesem Fall liegt trotz des Hinweises ein Rechtsverstoß vor. Auch bei Printwerbung muss der Hinweis lesbar und nachvollziehbar sein.

Folgen für die Praxis

Für die Werbung mit eigenen älteren Preisen hat der Bundesgerichtshof eine sehr erfreuliche Klarstellung herbeigeführt. Da in der Vergangenheit immer wieder Abmahnungen wegen dieser Form der Werbung ausgesprochen wurden, ist die Entscheidung sehr zu begrüßen. Bei anderen durchgestrichenen Preisen bleibt der aufklärende Hinweis jedoch erforderlich. Das Weglassen des Hinweises bildet einen Wettbewerbsverstoß, der von jedem Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt werden kann, sodass die Verwendung ausreichend klarer Hinweise in diesen Fällen sinnvoll ist.

//Dr. Stefan Maaßen

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