Wie in den vergangenen Wochen der Presse zu entnehmen war, hat sich der deutsche Sparkassenverband gegenuber der spanischen Grosbank Santander im Rechtsstreit um die Verwendung der Farbe Rot durchgesetzt. Kunftig darf die spanische Bank diese Farbe nicht mehr oder nur sehr eingeschrankt in ihrer Werbung verwenden. Kann sich nun jedes Unternehmen eine Farbe als Marke eintragen lassen?

Was kann eine Marke sein?

Grundsatzlich kann jedes Zeichen als Marke geschutzt werden, das uber eine hinreichende Unterscheidungskraft verfugt. Die Unterscheidungskraft bezeichnet markenrechtlich die Eignung eines bestimmten Zeichens, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Das Zeichen muss also dem Betrachter die Moglichkeit geben, die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung zu identifizieren (sogenannte „Herkunftsfunktion“ der Marke). Eine solche Herkunftsfunktion konnen viele Zeichen aufweisen. Deutlich wird dies bei Wortern („Volkswagen“ oder „Lacoste“) oder Logos (VW-Logo, grunes Krokodil). Aber auch Tonfolgen, Gerausche und Formen sind Zeichen und konnen auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung hindeuten. So ist etwa der bekannte Telekom- Jingle, eine aus funf Noten (C-C-CE- C) bestehende Tonfolge, zugunsten der Telekom als Klangmarke geschutzt. Ein bekanntes Beispiel fur eine Formmarke ist z.B. die Gestaltung der Coca-Cola-Flasche.

 

Besondere Vorrausetzungen für den Schutz von Farben

Im Gegensatz zu „normalen“ Zeichen wie Wortern und Logos bestehen fur den markenrechtlichen Schutz von Farben, also die Anmeldung einer „abstrakten Farbmarke“, besondere Voraussetzungen. Grund hierfur ist der Umstand, dass eine Farbe im Normalfall nicht als Herkunftshinweis, sondern als Dekoration, Ausschmuckung oder Funktionshinweis verstanden wird. Daher ist der Schutz einer Farbe in der Regel nur dann moglich, wenn ein weiter Teil der Bevolkerung die Farbe als Hinweis auf ein Unternehmen versteht. Markenrechtlich spricht man in diesem Fall von der „Durchsetzung“ des Zeichens. So war es auch im Fall der Sparkasse: Der Sparkassenverband konnte nachweisen, dass uber 67% der inlandischen Bevolkerung die Farbe Rot in Bezug auf Finanzdienstleistungen mit der Sparkasse in Verbindung bringen. Aus diesem Grund konnte die Sparkasse die Farbe Rot als Marke eintragen lassen und auch juristisch dagegen vorgehen, dass eine andere Bank eine sehr ahnliche Farbe als „Hausfarbe“ fur Finanzdienstleistungen verwendet. Der Schutz des Sparkassen-Rot ist somit das Ergebnis einer jahrzehntelangen Verwendung der Farbe, der nur durch einen hohen Marketing-Aufwand zu erreichen war. In besonderen Fallen kann eine Farbe aber auch durch die einfache Anmeldung als Marke geschutzt werden. Dies kann der Fall sein, wenn in einem spezifischen Markt ublicherweise Farben als Mittel zur Herkunftskennzeichnung verwendet werden oder – umgekehrt – aufgrund der Branchengewohnheit die Verwendung einer Farbe gerade vollig unublich ist. So konnten sich Maschinenhersteller jeweils spezielle Farben fur bestimmte Teile ihrer Maschinen als Marke schutzen, die im Regelfall immer in Schwarz oder Metallfarben hergestellt wurden.

Folgen

Die Entscheidung bedeutet nun allerdings nicht, dass Santander auf jede Nutzung der Farbe Rot verzichten muss. Zum einen kann uber das Markenrecht ohnehin nur die Nutzung eines Zeichens unterbunden werden, wenn dies „in markenmasiger Weise“ erfolgt. Es geht also v.a. darum, dass die Santander-Bank die Farbe Rot nicht im Rahmen ihrer „Corporate Identity“ verwendet. Dies besagt nichts daruber, dass die Farbe nicht in anderer Weise eingesetzt werden darf. Zum anderen gilt auch bei Farbmarken eine Schranke, die § 23 MarkenG vorsieht: Danach ist die Verwendung eines Zeichens immer zulassig, wenn das Zeichen als Angabe uber Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder ihre Beschaffenheit dient. Auch kunftig kann die Sparkasse also der Santander- Bank nicht verbieten, in ihren Raumen rote Feuerloscher aufzuhangen.

// Dr. Stefan Maaßen

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