Die sogenannte notarielle Unterwerfungserklärung ist in den letzten Jahren auch und gerade für kleinere und mittelständische Unternehmen zu einem wichtigen Mittel bei der Verteidigung gegen Abmahnungen geworden. Eine neue Entscheidung des BGH macht diese Form der Unterwerfung praktisch wertlos.

Hintergrund

Es dürfte nur wenige Unternehmen geben, die von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen verschont bleiben. Den Anlass für eine Abmahnung gibt häufig schon ein minimaler Verstoß gegen teils komplizierte Informationspflichten aus dem Bereich Energieverbrauchskennzeichnung, Produktsicherheit oder Online-Impressum. Da die Abmahnungen – auch wenn sie als rechtsmissbräuchlich empfunden werden – in den allermeisten Fällen berechtigt sind, befindet sich der Verletzer in einer Zwickmühle: Der Abmahner muss in jedem Fall klaglos gestellt werden. Dies wird erreicht, wenn der Verletzer gegenüber dem Abmahner eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt oder der Abmahner eine gerichtliche Entscheidung erhält. Bei Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung muss der Abgemahnte davon ausgehen, dass der Gegner künftig intensiv nach möglichen Verstößen sucht, um die Vertragsstrafe einfordern zu können. Bei Einleitung eines Gerichtsverfahrens droht eine sichere Niederlage mit hohen Kosten.

Notarielle Unterwerfungserklärung

Vor einigen Jahren wurde die notarielle Unterlassungserklärung als dritte Möglichkeit populär. Bei dieser Form der Unterlassungserklärung verpflichtete sich der Verletzer zugunsten des Abmahners vor einem Notar, das beanstandete Verhalten nicht zu wiederholen. Zugleich unterwarf er sich hinsichtlich dieser Verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich möglich, um den Abmahner ebenso klaglos zu stellen wie durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Im Gegensatz zu dieser Erklärung muss jedoch bei einem Verstoß bei der notariellen Unterlassungserklärung keine Vertragsstrafe an den Gegner, sondern ein Ordnungsgeld an den Staat bezahlt werden. Dieser Umstand, so war die Hoffnung, sollte die Motivation des Abmahners bei der Suche nach möglichen Verletzungen dämpfen.

 

Entscheidung des BGH

Mit einem neuen Urteil, das am 11. Oktober 2016 veröffentlich wurde, hat der BGH klargestellt, dass die notarielle Unterwerfungserklärung zur Klaglosstellung des Abmahners nicht ausreicht. Zum einen wäre dies jedenfalls erst dann der Fall, wenn auch ein weiterer Verfahrensschritt erfüllt ist, nämlich die zusätzliche Zustellung eines gerichtlichen Beschlusses, der ein Ordnungsmittel androht. Dabei handelt es sich nur um einen förmlichen Akt, der aber in der Regel mehrere Wochen in Anspruch nimmt. Wegen dieser zeitlichen Verzögerung hat der Abmahner immer die Möglichkeit, noch ein Gericht anzurufen. Zum anderen hat die notarielle Unterwerfung auch weitere prozessuale Nachteile für den Abmahner, sodass es insgesamt im alleinigen Ermessen des Abmahners steht, ob er die notarielle Unterwerfung akzeptiert oder gleichwohl ein Gerichtsverfahren einleitet. Für den Verletzer besteht daher das Risiko, dass er zusätzlich zu den Notarkosten die gesamten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten erstatten muss und sich die gesamte Beurkundung der notariellen Unterwerfung als überflüssig erweist.

Fazit

Die Abgabe einer notariellen Unterwerfungserklärung bietet künftig keine Möglichkeit mehr, um im Fall einer Abmahnung den Abmahner klaglos zu stellen. Wer diese Option unter Hinweis auf die ältere Praxis auch weiterhin nutzt, kann erhebliche Kostennachteile erleiden. Es bleibt in der Zukunft (wieder) nur die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe oder aber die Durchführung eines Gerichtsverfahrens.

// Dr. Stefan Maaßen

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