Paragraph 250x154 - Gerichtsbeschluss: Wertig gemacht ist nicht gleich „geringwertig“Eine wertig gemachte Sonnenbrille ist keine geringwertige Zugabe – das entschied das Landgericht (LG) Köln in einem Beschluss vom 24. März 2017 und erließ eine einstweilige Verfügung gegen eine Apotheke, die den Kauf eines Heuschnupfensprays mit einer Sonnenbrille als Zugabe beworben hatte. Darin hatte die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz gesehen, wonach es unzulässig ist, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert handelt.

Die Apotheke hatte argumentiert, dass die Sonnenbrille mit einem Wert von 0,86 Euro unter der Geringwertigkeitsgrenze von einem Euro liege. Das wiederum sei nicht entscheidend, so die Wettbewerbszentrale, da es nicht auf den absoluten Wert, sondern auf die Einschätzung der Apothekenkunden ankomme. Diese sähen, dass ihnen eine wertige Sonnenbrille angeboten werde und gingen davon aus, dass bei einer Apotheke auch ein gewisser qualitativer Mindeststandard bezüglich der Gläser geboten würde. Eine Einschätzung, der das LG folgte; die daraufhin erlassene einstweilige Verfügung wurde von der Apotheke akzeptiert.

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