Im Geschäftsverkehr werden zahlreiche Daten ausgetauscht – unternehmensbezogene Daten, aber auch personenbezogene Daten. Diese Daten werden an verschiedenen Stellen für die Abwicklung von Aufträgen benötigt, sowohl gegenüber dem Vertragspartner als auch gegenüber Zulieferern oder Herstellern. Datenschutzrechtliche Fragen ergeben sich, wenn die Daten zu einem anderen als dem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden sollen – etwa nicht nur zur Ausführung einer Bestellung, sondern auch zur direkten Werbung eines Lieferanten gegenüber dem Endabnehmer.

Welche Daten schützt das Datenschutzrecht?

Das Datenschutzrecht schützt „personenbezogene Daten“. Das sind alle Informationen, die Rückschlüsse auf eine natürliche Person zulassen, z.B. der Name und die private Wohnadresse einer natürlichen Person oder berufsbezogene Informationen. Das Datenschutzrecht ist auch anwendbar auf die Angaben, dass eine bestimmte Person in einem Unternehmen tätig und unter welcher E-Mail-Adresse diese Person dort erreichbar ist. Irrelevant ist das Datenschutzrecht dagegen für bloße unternehmensbezogene Informationen, an denen keine natürliche Person beteiligt ist. Sobald ein Unternehmen personenbezogene Daten für geschäftliche Zwecke erhebt oder anderweitig nutzt, z.B. für den Versand von persönlich adressierten Werbemails, ist das Datenschutzrecht zu beachten: Rechtlich zulässig ist eine Datenverwendung danach nur, wenn sie explizit erlaubt ist. Eine solche Erlaubnis kann in einer Einwilligung des Betroffenen liegen: Gerade für Werbemaßnahmen ist dies oft die rechtssicherste Grundlage. Personenbezogene Daten dürfen genutzt werden, wenn der Betroffene die konkrete Verwendung gebilligt hat. Wichtig ist dabei, dass Unternehmen erhaltene Einwilligungen sauber dokumentieren, um sie im Streitfall nachweisen zu können.

Schreiber C2A3501 - Dürfen Lieferanten direkt bei Kunden werben?
Maaßen C2A4592 1 - Dürfen Lieferanten direkt bei Kunden werben?
Dr. Kristina Schreiber und Dr. Stefan Maaßen, LL.M., sind Partner der Sozietät Loschelder in Köln. Dr. Schreiber ist auf den Bereich Datenschutzrecht und öffentliches Wirtschaftsrecht spezialisiert; Dr. Maaßen konzentriert sich auf Werbung und Markenrecht. Loschelder berät mit über 40 Anwälten in- und ausländische Mandanten in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts.

 

Datenverwendung zur Vertragsabwicklung

Einfacher zu handhaben ist die Datenverwendung, wenn sie durch einen gesetzlichen Erlaubnistatbestand gedeckt ist. Gesetzlich erlaubt ist insbesondere die Verwendung von Daten für die Vertragsabwicklung, z.B. die Speicherung der Kontaktdaten des Einkäufers beim Kunden, um mit diesem die Auftragsabwicklung zu besprechen. Auch die Übermittlung der Kontaktdaten an einen Lieferanten ist zulässig, damit dieser das gekaufte Produkt an den Kunden liefern kann. Derart zulässig erlangte Daten dürfen allerdings nicht ohne Weiteres für andere Zwecke verwendet werden: Erlaubt ist die Verwendung jeweils nur für einen einzigen, klar umrissenen Zweck, hier: die Abwicklung eines konkreten Vertrages.

Gesetzliche Erlaubnis bei Werbemaßnahmen

Für einen anderen Zweck dürfen personenbezogene Daten nur verwendet werden, wenn auch dieser gesondert erlaubt ist. Für Werbemaßnahmen sieht das Datenschutzrecht einen eigenen gesetzlichen Erlaubnistatbestand vor: Ein Unternehmen darf personenbezogene Daten auch ohne Einwilligung in bestimmten, gesetzlich näher bestimmten Fallgruppen für Werbemaßnahmen nutzen. Danach kann auch die weitere Verwendung von Kundendaten gesetzlich erlaubt sein, die ein Lieferant von einem Händler für die Vertragsabwicklung zulässig erlangt hat. Eine dieser Fallgruppen kommt in Betracht, wenn ein Unternehmen personenbezogene Daten für Werbemaßnahmen nutzt, die das Unternehmen zuvor zu anderen Zwecken unmittelbar bei dem Betroffenen zulässigerweise erhoben hat. Hiervon kann beispielsweise die Werbung des Händlers gedeckt sein, der personenbezogene Daten vom Kunden für die Vertragsabwicklung erhalten hat. Die Werbung eines Lieferanten, der die Kundendaten vom Händler erhalten hat, ist hierüber dagegen nicht gerechtfertigt. Denn der Lieferant hat die personenbezogenen Daten nicht selbst beim Betroffenen erhoben, sondern vom Händler erhalten. Auch der Lieferant könnte – unter Berücksichtigung weiterer Anforderungen im Einzelfall – die personenbezogenen Daten nutzen, um einer Person Werbung im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit zu übermitteln, wenn die Person unter der beruflichen Anschrift angesprochen wird. Denkbar ist danach beispielsweise die Werbung für eine neue Software an den Leiter der IT-Abteilung.

Folgen einer unzulässigen Datenverwendung

Werden personenbezogene Daten unter Verstoß gegen das Datenschutzrecht verwendet, so kann zunächst die Aufsichtsbehörde die unzulässige Datenverarbeitung untersagen und Bußgelder verhängen. Auch Betroffene können ihre Rechte geltend machen und die Beendigung des Verstoßes verlangen. In der Praxis von größerer Relevanz ist die Möglichkeit von Wettbewerbern, gegen eine unzulässige Datennutzung vorzugehen: Sie können einen Verstoß abmahnen, wenn die verletzte Vorschrift eine wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensregelung darstellt. Dies hat die Rechtsprechung in einigen Fällen datenschutzrechtlich unzulässiger Werbung bereits bejaht. Ein Wettbewerber kann dann Unterlassung derartiger Werbemaßnahmen verlangen und den Werbenden kostenpflichtig abmahnen.

Verhinderung zulässiger Datenverwendung

Auch ohne Verstoß gegen das Datenschutzrecht kann die konkrete Verwendung von Daten dann unzulässig sein, wenn sie vertraglich ausgeschlossen ist: Beispielsweise kann ein Händler einem Lieferanten verbieten, übermittelte Kundendaten für eine direkte werbliche Ansprache der Kunden zu nutzen („Kundenschutz“). Da damit allerdings einem Wettbewerber der Marktauftritt erschwert wird, begegnen solche Vereinbarungen kartellrechtlichen Bedenken. Sie können im Einzelfall zulässig sein, z.B. wenn überwiegende wettbewerbsunabhängige Gründe für die Vereinbarung sprechen und dem Händler niedrige Marktanteile unter 10% zukommen. Dies ist sorgfältig zu prüfen, da bei einem Verstoß neben zivilrechtlichen Ansprüchen auch Bußgelder sowie eine persönliche Haftung drohen.

// Dr. Kristina Schreiber und Dr. Stefan Maaßen

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