Dass ein Hersteller oder Händler unter bestimmten Umständen zum Rückruf seiner Produkte verpflichtet sein kann, ist weithin bekannt. Regelmäßig besteht eine Rückrufpflicht, wenn ein Produkt defekt ist und Gesundheitsschäden oder gar den Tod von Nutzern verursachen kann. Vorgaben im Marken- und Designrecht sowie eine wichtige Änderung in der Rechtsprechung begründen eine Pflicht zum Produktrückruf jedoch auch dann, wenn ein Gegenstand lediglich unzutreffend gekennzeichnet ist oder ein fremdes Schutzrecht verletzt. Die bloße Unterlassung des künftigen Vertriebs dieser Gegenstände genügt nicht mehr.

Ausgangspunkt: Unterlassung

Wer ein Produkt herstellt oder vertreibt, das eine fremde Marke oder ein fremdes Design verletzt, kann vom Inhaber dieses Schutzrechts auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch, wenn das Produkt unzutreffend gekennzeichnet ist, weil z. B. an der Außenseite der Verpackung irreführende Werbeaussagen aufgedruckt sind oder das Produkt auf Gütesiegel verweist, die in Wirklichkeit einer anderen Variante verliehen wurden. In diesen und zahlreichen weiteren Fällen unzulässiger Werbung können der Hersteller oder der für den Vertrieb in Deutschland verantwortliche Händler bzw. Importeur auf Unterlassung des weiteren Vertriebs der Gegenstände in Anspruch genommen werden.

 

Gesetzlicher Rückrufanspruch

Zum besseren Schutz des geistigen Eigentums hat der Gesetzgeber bereits vor einigen Jahren für den Fall von Marken- oder Designverletzungen einen Rückrufanspruch in das Gesetz eingefügt. Daher kann ein Marken- oder Designinhaber von einem Verletzer den Rückruf von unrechtmäßig gekennzeichneten oder nachgeahmten Waren verlangen. Der Rückruf muss jedoch in einem Gerichtsverfahren ausdrücklich vom Gericht angeordnet werden. In der Praxis wird dieser Anspruch vor allem bei der Verletzung von Patenten, aber deutlich seltener bei der Verletzung von Marken und Designs durchgesetzt.

Unterlassung = Rückruf?

Mit mehreren neueren Gerichtsentscheidungen hat der Bundesgerichtshof nun für den Bereich des Wettbewerbsrechts, in dem ein ausdrücklicher gesetzlicher Rückrufanspruch nicht bestand, klargestellt, dass auch der „normale“ Unterlassungsanspruch eine Verpflichtung zum Rückruf begründen kann. Entscheidend ist nach Ansicht des BGH, dass die bloße Beendigung eines rechtsverletzenden Handelns (also das Unterlassen) nicht ausreicht, um einen bereits eingetretenen Störungszustand zu beseitigen. Wenn die Handlung darin besteht, dass z.B. unrechtmäßig gekennzeichnete Produkte vertrieben werden, dann führt die bloße Beendigung des Vertriebs nicht dazu, dass die von den bereits vertriebenen Produkten ausgehende Störung beseitigt ist. Aus diesem Grund, so der BGH, ist auch der Rückruf der bereits vertriebenen Erzeugnisse erforderlich. Eine besondere Anordnung ist für den Rückruf nicht erforderlich. Vielmehr begründet jeder Unterlassungsanspruch, der von einem Gericht in einem Urteil oder einstweiligen Verfügung tituliert wird, zugleich auch eine Rückrufpflicht des Unterlassungsschuldners.

Folgen für die Praxis

Die neue Rechtsprechung begründet vielfältige Risiken für die Beteiligten. Wer als Unterlassungsschuldner seiner Rückrufpflicht nicht nachkommt, kann mit empfindlichen Ordnungsgeldern von bis zu 250.000 Euro bestraft werden. Wird hingegen die einstweilige Verfügung nach einem Widerspruch aufgehoben und hatte der Unterlassungsschuldner in der Zwischenzeit eine größere Zahl von Produkten zurückgerufen, so kann dieser erhebliche Schadenersatzansprüche wegen der unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen verlangen. Die Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen ist, soweit es um unmittelbar produktbezogene Ansprüche geht, damit erheblich riskanter geworden.

// Dr. Stefan Maaßen

printfriendly pdf email button md - Wettbewerbsrecht: Pflicht zum Produktrückruf