werbeartikel nachrichten paragraphenzeichen wa media e letter kleiner - BFH-Urteil senkt 35-Euro-Freigrenze für WerbeartikelWie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30. März 2017 (IV R 13/14) entschieden und jetzt in einer Pressemeldung veröffentlicht hat, ist die Übernahme der Einkommensteuer für Geschenke an Kunden und Geschäftsfreunde nicht als Betriebsausgabe abziehbar – zumindest dann nicht, wenn die Zuwendung zusammen mit der übernommenen Steuer 35 Euro übersteigt. Bislang war die Übernahme der Steuer nicht mit in die Berechnung der 35-Euro-Freigrenze für Werbeartikel eingeflossen. Bei der üblichen pauschalen Versteuerung mit 30% des Kaufpreises ergibt sich damit künftig eine deutlich geringere Wertgrenze.

Zum Hintergrund: Werden Geschäftspartner zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen eingeladen, um die Geschäftsbeziehung zu fördern oder Neukunden anzuziehen, können beim Empfänger einkommensteuerpflichtige Einnahmen entstehen. Müsste der Empfänger den Wert der Einladung versteuern, würde der Zweck des Präsents vereitelt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30% erhoben. Durch die Übernahme der Versteuerung kommt es zu einem sogenannten Steuergeschenk.

Im Urteilsfall hatte ein Konzertveranstalter in großem Umfang Freikarten an Geschäftspartner verteilt. Soweit diesen dadurch steuerpflichtige Einnahmen zugeflossen sind, hatte er pauschale Einkommensteuer auf die Freikarten an das Finanzamt abgeführt. Diese Steuer hat der BFH nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung – hier der Freikarten – teilt. Zählt die verschenkte Freikarte zum unangemessenen Repräsentationsaufwand, muss das auch für die übernommene Steuer gelten, so die Auffassung. Ein Betriebsausgabenabzug kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 Euro übersteigen. Das Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird und dient laut BFH der Bekämpfung des sogenannten Spesenunwesens.

Noch unklar ist, ob die Finanzverwaltung das Urteil allgemein anwenden wird, allerdings muss Experten zufolge davon ausgegangen werden.

Mehr Infos zum Thema und ein Interview mit dem Steuerexperten Winfried Lappé folgen in den WA Nachrichten Nr. 364 (26. Juli 2017).

www.bundesfinanzhof.de

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