Im Vorfeld und während sportlicher Großereignisse versuchen zahlreiche Unternehmen, ihre Werbung auf dieses Ereignis auszurichten und von der positiven Stimmung zu profitieren, die mit dem Sport verbunden ist. Überall findet man dann „Olympische Preise“, „WM-Brötchen“ und „Meisterschaftsangebote“. In den letzten Jahren sind FIFA (Fédération Internationale de Football Association) und NOK (Nationales Olympisches Komitee) rigoros gegen Unternehmen vorgegangen, die vermeintlich oder tatsächlich die Bekanntheit dieser Sportereignisse für ihre Werbung ausnutzen wollten. Mit einem am 10. November 2014 veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof jedenfalls für den Bereich der Olympia-Werbung ein höheres Maß an Rechtssicherheit geschaffen.

Hintergrund

Während die Begriffe „EM“, „WM“, „FIFA- WM“ und ähnliche Wörter zugunsten der Veranstalter als Marke geschützt sind, ist dies beim Begriff „Olympia“ nicht der Fall. Im Rahmen der Bewerbung der Stadt Leipzig für die Olympischen Spiele des Jahres 2012 wurde jedoch ein besonderes Gesetz erlassen, dass bei der „Olympia- Werbung“ zu beachten ist. Mit diesem Olympia-Schutzgesetz soll verhindert werden, dass eine Werbung die mit den Olympischen Spielen verbundenen positiven Assoziationen für eigene kommerzielle Zwecke ausnutzt. Das Gesetz verbietet zum einen die Benutzung des Olympischen Emblems, also der fünf ineinander verschlungenen Ringe, wobei aber Bücher, Filme und ähnliche Werke ausgenommen sind, die sich mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung befassen. Zum anderen verbietet das Gesetz auch die Verwendung der Worte „Olympia“ und „olympisch“ zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen sowie in der Werbung. Auf dieser Grundlage wurden in den Jahren 2004, 2008 und 2012 zahlreiche Unternehmen wegen ihrer Olympia-Werbung abgemahnt und gerichtlich in Anspruch genommen.

Klärung durch den Bundesgerichtshof

Mit einer Entscheidung aus dem Frühjahr dieses Jahres, die erst am 10. November 2014 veröffentlicht wurde, hat der Bundesgerichtshof den Umfang des Schutzes klargestellt (Az. I ZR 131/13). Der Fall betraf die Verwendung der Begriffe „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt“ in der Werbung. Der BGH stellt dazu fest, dass das Olympia-Schutzgesetz ausschließlich einen Imagetransfer und eine Ausbeutung des mit den Olympischen Spielen verbundenen guten Rufs verhindern soll. Unzulässig sei daher nur eine solche Verwendung der Begriffe, bei denen eine Übertragung des guten Rufs der Olympischen Spiele überhaupt vorstellbar seien. Diese Gefahr bestehe, wenn die olympischen Begriffe in Verbindung mit konkreten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Im Übrigen sei aber zu beachten, dass die Begriffe auch im allgemeinen Sprachgebrauch als Beschreibung für eine außergewöhnlich gute Leistung verwendet werden. Der bloße Hinweis auf eine außergewöhnliche Leistung oder ein besonders attraktives Angebot führe jedoch nicht zu einem Imagetransfer. Eine Verwendung der olympischen Begriffe in diesem Kontext sei daher nicht zu beanstanden.

Folgen für die Praxis

Auch wenn die nächsten Olympischen Spiele erst im Sommer 2016 stattfinden, ist die Entscheidung bereits jetzt für die Konzeptionierung von Werbemaßnahmen hilfreich. Es ist nun gesichert, dass nicht jede abstrakte Verwendung der olympischen Begriffe rechtliche Risiken mit sich bringt. Konkret dürften „Olympische Rabatte“, „Olympische Preise“ oder „Olympia-Angebote“ und ähnliche Aussagen im Regelfall nicht zu beanstanden sein. Eine Rechtsverletzung kann sich hier allerdings ergeben, wenn diese Formulierungen mit weiteren Aussagen kombiniert werden und der unzutreffende Eindruck entsteht, dass das werbende Unternehmen ein offizieller Sponsor ist. Nicht abschließend geklärt ist die Kombination der olympischen Begriffe mit konkreten Waren oder Dienstleistungen (etwa bei der Bezeichnung „Olympia-Fernseher“). Darin dürfte häufig der Versuch gesehen werden, den guten Ruf der Olympischen Spiele als solchen auf ein konkretes Produkt zu übertragen, was die Unlauterkeit dieses Vorgehens begründet. In jedem Fall unzulässig ist ferner die werbliche Herausstellung der Olympischen Ringe. Für die nächste Fußball-WM bleibt es im Übrigen dabei, dass die Markenrechte der FIFA zu respektieren sind. Dies schließt „Weltmeisterliche Angebote“ und ähnliche Formulierungen ebenfalls nicht unbedingt aus. Auch hier dürfte aber die Kombination der Bezeichnungen „WM“ etc. mit einem konkreten Produkt in vielen Fällen unzulässig sein.

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