Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind ein leidiges Thema: Jeder verwendet sie, keiner liest sie, und in vielen Fällen werden sie nicht einmal Vertragsbestandteil. In zunehmendem Umfang werden AGB jedoch zum Gegenstand kostenträchtiger wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen. Dies gilt seit einigen Monaten auch verstärkt im B2B-Bereich.

Ausgangslage

Es existiert praktisch kein Unternehmen, das seine Produkte oder Dienstleistungen nicht unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anbietet. In der Beratungspraxis muss gelegentlich sogar die Vorstellung ausgeräumt werden, dass die Verwendung von AGB zum Abschluss eines Vertrags erforderlich ist. Dies ist natürlich nicht der Fall – sofern keine oder einander widersprechende AGB vorliegen, gilt das normale Gesetzesrecht, das häufig eine durchaus angemessene Lastenund Risikoverteilung vorsieht.

Einbeziehung der AGB

Damit AGB in einen (Kauf-)Vertrag einbezogen und die Klauseln überhaupt Bestandteil des Vertrags werden, muss der Vertragspartner nach deutschem Recht eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme haben. Es genügt dazu im kaufmännischen Geschäftsverkehr, wenn bei der Übermittlung eines Angebots das Angebot einen Hinweis auf die AGB enthält, die z.B. auf der Internetseite des Verwenders eingesehen werden können. Wird ein solches Angebot ohne Hinweis auf die Geltung eigener AGB (die möglicherweise eine „Abwehrklausel“ enthalten) angenommen, so sind die AGB wirksam einbezogen und finden auf den Vertrag Anwendung. Dieses einfache Prozedere ist jedoch im internationalen Handelsverkehr in der Regel nicht ausreichend. In zahlreichen Ländern genügt der bloße Verweis auf die Abrufbarkeit der AGB im Internet nicht. Vielmehr sind AGB z.B. nach französischem Recht, aber auch in zahlreichen weiteren Ländern, nur dann wirksam in ein Vertragsverhältnis einbezogen, wenn der Text der AGB dem Angebot beigefügt ist. Dies führt insbesondere dann zu Problemen, wenn ein deutsches Unternehmen Produkte bei einem ausländischen Unternehmen bestellt: Sofern in diesem Fall die AGB mangels Beifügung des AGB-Textes nicht wirksam in den Vertrag einbezogen werden, findet auf den Vertrag das Recht des jeweiligen ausländischen Vertragspartners (des Verkäufers) Anwendung. Mögliche Auseinandersetzungen wegen Produktmängeln oder sonstige Streitigkeiten mit dem Vertragspartner müssen dann auf der Grundlage des ausländischen Rechts und vor einem Gericht im Ausland durchgesetzt werden. Dies lässt sich nur durch die Übermittlung der vollständigen AGB bei Vertragsschluss vermeiden.

Wettbewerbsrechtliche Risiken

Die verwenderfreundliche Möglichkeit, seine eigenen AGB auf der Internetseite des Unternehmens abrufbar zu machen, begründet aber auch erhebliche wettbewerbsrechtliche Risiken. Denn die Verwendung unzulässiger Klauseln in AGB bildet einen Wettbewerbsverstoß, der von sämtlichen Wettbewerbern abgemahnt und im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgt werden kann. Dies gilt nicht nur für den Einsatz von unzulässigen AGB im B2CBereich, sondern auch für AGB, die ausschließlich im unternehmerischen Rechtsverkehr (B2B) eingesetzt werden. Auch in diesem Fall liegt in dem Einsatz unzulässiger AGB-Klauseln ein Verstoß gegen eine sogenannte Marktverhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG). In sämtlichen Fällen, in denen die AGB über die Internetseite abrufbar sind, besteht daher ein erhebliches Risiko, zum Opfer einer Abmahnung zu werden. Es gibt nicht wenige Internethändler und Rechtsanwälte, die das Internet auf unzulässige AGB-Klauseln durchsuchen und dann kostenpflichtige Abmahnungen aussprechen (lassen). Dabei ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Händler und ihre Anwälte die nicht unerheblichen Gebühren miteinander teilen, was zwar selbstverständlich verboten, aber in der Praxis nicht nachweisbar ist. Zur Verringerung der Risiken bleibt nur die Empfehlung, auf die Bereitstellung der AGB im Internet soweit möglich zu verzichten und diese durch Übersendung zum Vertragsbestandteil zu machen.

printfriendly pdf email button md - AGB: Wettbewerbsrechtliches Risiko auch im B2B-Bereich