Häufig stellt sich der Designinhaber im Verletzungsfall die Frage, ob die Einschaltung von Anwalt und Gericht in einem kaufmännisch sinnvollen Verhältnis zum Nutzen steht. Auch wenn diese Frage in hohem Maße vom Einzelfall abhängt, soll dieser Beitrag einige Rahmenbedingungen aufzeigen.

Rechtliche Möglichkeiten

Die Verletzung eines eingetragenen Designs oder eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters begründet stets Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz und Erstattung der Abmahnkosten. In der Regel ist der Verletzte v.a. am kurzfristigen Stopp weiterer Vertriebshandlungen interessiert. Dies wird mit dem Unterlassungsanspruch erreicht, der im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. Dies bedeutet, dass ein gerichtliches Verbot sehr kurzfristig ergeht, innerhalb weniger Tage oder – bei klaren Fällen oder z.B. auf einer Messe – auch innerhalb einiger Stunden. Beim Schadenersatzanspruch besteht für den Verletzten nicht nur die Möglichkeit, den konkret erlittenen Schaden ersetzt zu verlangen (was in der Regel kaum möglich ist). Vielmehr kann der Verletzte seinen Schaden auch im Wege der Lizenzanalogie beziffern. Dabei muss der Verletzer den Betrag bezahlen, auf den sich die Beteiligten bei Abschluss eines Lizenzvertrags vernünftigerweise geeinigt hätten. In der Regel werden hier Beträge zwischen 3 und 10% des Nettoumsatzes fällig. Als Alternative kann der Verletzte außerdem den Verletzergewinn – den gesamten Gewinn, den der Verletzer nach Abzug seiner Einkaufs- bzw. Herstellungskosten erzielt hat – herausverlangen. Zur Vorbereitung stehen dem Verletzten umfangreiche Auskunftsansprüche zur Verfügung, mit denen detaillierte Angaben über die Umsätze, die gewerblichen Abnehmer und die Gewinne verlangt werden können.

Keine Zeit verlieren

Das kurzfristige Unterbinden von Vertriebshandlungen im Wege einer einstweiligen Verfügung ist nur während eines Zeitraums von ca. vier Wochen nach erstmaliger Kenntnis von den Verletzungen möglich. Ist dieser Zeitraum verstrichen, gehen die Gerichte in der Regel davon aus, dass die Angelegenheit nicht so eilbedürftig ist, dass eine einstweilige Verfügung gewährt werden kann. Da innerhalb dieser Frist der Sachverhalt geklärt und in den meisten Fällen auch eine Abmahnung ausgesprochen werden muss, sollte der Inhaber des Designs also rasch tätig werden.

Kosten

Viele spezialisierte Rechtsanwälte dürften bereit sein, eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage eines Stundenhonorars abzugeben. Dies ist für den ersten Schritt häufig günstiger als eine Abrechnung nach den Regeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Kosten beschränken sich dann auf den Stundensatz des Anwalts und eine Bearbeitungszeit von einigen wenigen Stunden. Hilfreich ist es hier, wenn von vornherein Informationen zu ähnlichen Produkten zur Verfügung gestellt werden, die auf dem Markt verfügbar sind. Ergeben sich nach einer ersten Prüfung hinreichende Erfolgsaussichten, wird in der Regel eine Abmahnung vorbereitet, mit der der Verletzer zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird. Hier ergibt sich in der Regel ebenfalls nur ein geringer Zeitaufwand. Insgesamt dürften diese außergerichtlichen Schritte bei einem „normalen“ Verletzungsfall Kosten von ca. 2.000 Euro verursachen. Diese Kosten sind im Rahmen des RVG vom Verletzer zu erstatten. Gibt der Verletzer keine Unterlassungsverpflichtung ab, müssen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eine Klage vorbereitet werden.

Risiken

Die Aussprache einer Abmahnung ist mit gewissen Risiken verbunden. Grundsätzlich ist es denkbar, dass ein Abgemahnter mit einer negativen Feststellungsklage reagiert und den Verletzten zu einem Prozess zwingt, obwohl dieser die Sache eigentlich auf sich beruhen lassen wollte. Selbstverständlich bestehen auch Risiken, wenn eine einstweilige Verfügung nachträglich wieder aufgehoben wird. Immerhin ist es denkbar, dass der Gegner einen Schaden erleidet, weil er zwischenzeitlich seine Produkte nicht verkaufen konnte und seine Fabrik stillgelegt war. Diesen Schaden hat dann der Prozessgegner zu ersetzen. Im Übrigen beschränken sich die Risiken einer rechtlichen Auseinandersetzung v.a. auf die Kosten des Rechtsstreits, welche die verlierende Partei in vollem Umfang zu tragen hat. Legt man eine Abrechnung nach dem RVG zugrunde, so liegt das gesamte Kostenrisiko für ein typisches erstinstanzliches Verfahren (Klage oder einstweilige Verfügung) bei etwa 11.500 Euro, wenn man einen Streitwert von 100.000 Euro zugrunde legt. Dieser Betrag umfasst die zu erstattenden Anwaltskosten des Gegners und die Gerichtskosten sowie die eigenen Anwaltskosten gemäß RVG. Dieser Betrag kann aber bei einer sorgfältigen Steuerung (z.B. die Rücknahme von Klage oder Antrag, wenn sich im Verfahren neue Erkenntnisse ergeben) noch deutlich reduziert werden. Ob sich dieses Risiko lohnt, muss dann der Designinhaber im Einzelfall abwägen.

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