Auch und gerade für Werbeartikel ist es wichtig, dass sich die Produkte aus der Flut üblicher Formen und Gestaltungen hervorheben. Ein Werbeartikel mit einem guten Design ist daher ein wertvolles Asset (Vermögenswert) für den Hersteller. Ebenso wie andere Designartikel werden aber auch Werbeartikel nachgeahmt und in mehr oder minder abweichender Form, häufig in schlechterer Qualität, von Dritten angeboten. Schutz gegen derartige Nachahmungen bieten das Designrecht und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.

Schutz durch Anmeldung

Die äußere Form eines Produktes kann in Deutschland durch ein eingetragenes Design oder, auf europäischer Ebene, durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) geschützt werden. Der Schutz ist jeweils für fast alle Arten von Erzeugnissen möglich, wobei auch einzelne Bestandteile eines Erzeugnisses geschützt werden können, z.B. die Spitze eines Kugelschreibers oder der Deckel einer Flasche. Das eingetragene Design und das GGM gewähren seinem Inhaber ein deutschland- bzw. europaweites Monopol auf die jeweilige Form, das für einen Zeitraum von bis zu 25 Jahren gelten kann. Die Kosten sind überschaubar und betragen im Fall eines eingetragenen Designs nur 60 Euro für die ersten fünf Jahre. Die Kosten für ein GGM, das in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unmittelbare Gültigkeit hat, belaufen sich auf 350 Euro für 25 Jahre. Durch Sammelanmeldungen lassen sich diese Gebühren noch optimieren. Schutzvoraussetzungen sind Neuheit und Eigenart. Das bedeutet, dass vor der Anmeldung kein anderes Erzeugnis öffentlich zugänglich gemacht („offenbart“) wurde, dessen Gestaltung den gleichen Gesamteindruck erweckt. Außerdem mussdas Produkt auf einer gewissen gestalterischen Leistung beruhen.

Praxistipp: Anmeldungen

Bei der Anmeldung des Musters kommt den Darstellungen und Abbildungen, die der Anmelder bei der Behörde einreicht, entscheidende Bedeutung zu. Gegenstand des Schutzes ist nur das, was auf den Abbildungen erkennbar ist. Das Erzeugnis, das geschützt werden soll, sollte daher aus mehreren Perspektiven und mit möglichst präzisen Fotografien oder Zeichnungen wiedergegeben sein. Auch ist daran zu denken, dass die Wiedergabe des Produkts z.B. in geöffnetem und ungeöffnetem Zustand (etwa bei einer Tasche oder einem Armband) einen völlig anderen Eindruck vermittelt. Dies sollte in den Abbildungen berücksichtigt werden.

Nicht eingetragenes GGM

Wer die Kosten der Anmeldung scheut oder eine rechtzeitige Anmeldung versäumt hat, kann sich unter Umständen auf ein nicht eingetragenes GGM berufen. Voraussetzung dafür ist, dass ein neues und eigenartiges Produkt in einem Mitgliedsstaat der EU offenbart wurde. Auch das nicht eingetragene GGM verleiht seinem Inhaber eine Monopolwirkung, sodass jeder Dritte von der Nutzung dieses Musters ausgeschlossen werden kann. Allerdings erlischt der Schutz des nicht eingetragenen GGM automatisch nach drei Jahren und kann nicht verlängert werden.

Stolperfalle: Offenbarungen im Ausland

Wie erwähnt, ist ein Schutz nicht möglich, wenn bereits vor der Anmeldung des Designs oder des GGM ein Muster offenbart wurde, das im Wesentlichen den gleichen Gesamteindruck vermittelt. Für die Beurteilung dieser Frage ist jede Offenbarung zu beachten, von der die jeweiligen Verkehrskreise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen können. Die Ausstellung von Produkten auf einer Werbeartikelmesse in China oder die Abbildung des Produktes in einem ausländischen Katalog führen also in der Regel dazu, dass dieses Erzeugnis nicht mehr als Design oder GGM schutzfähig ist. Ein solches Design kann auf
Antrag von jedermann gelöscht werden.

Ergänzender Leistungsschutz

Eine Ergänzung des Schutzes durch ein eingetragenes Design oder das GGM bietet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Auch wenn kein besonderer Schutz für die Gestaltung eines Produkts besteht und die erste Offenbarung schon länger als drei Jahre zurückliegt, verbietet § 4 Nr. 9 UWG den Vertrieb von Nachahmungen, sofern der Verbraucher diese mit dem Originalprodukt verwechselt oder glaubt, dass es sich um ein lizenziertes Erzeugnis handelt. Voraussetzung für die Ansprüche aus § 4 Nr. 9 UWG ist aber, dass das Originalprodukt über eine gewisse Bekanntheit in der Bundesrepublik Deutschland verfügt. Diese Bekanntheit muss durch Umsatzzahlen oder Werbeaufwendungen nachgewiesen werden. Sofern die Neueinführung eines Produkts von einer solchen Nachahmung betroffen ist, ist der Nachweis dieser Bekanntheit regelmäßig nur sehr schwer zu führen, weil es noch nicht lange genug am Markt existiert. Hier bieten das eingetragene Design oder das GGM einen zuverlässigeren Schutz.

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