Zum 23. März 2016 sind neue Regelungen für die europäischen Marken in Kraft getreten. Daraus ergeben sich eine Reihe von Änderungen, die teils eher kosmetischer Natur sind, teils aber erhebliche Auswirkungen auf den Schutzumfang von Marken haben. Jeder Markeninhaber sollte daher bis spätestens 24. September 2016 seinen Markenbestand überprüfen und, falls erforderlich, eine Korrektur veranlassen.

Hintergrund

Das bisherige System der EU-Marken beruht auf der sogenannten „Gemeinschaftsmarkenverordnung“, die mit Wirkung zum 23. März 2016 durch die Unionsmarkenverordnung ersetzt wurde. Zahlreiche der Neuregelungen beziehen sich auf Details des Anmeldeverfahrens oder Begrifflichkeiten. Jedoch bietet diese Bestimmung auch die letzte Möglichkeit, unklare Begriffe im Warenverzeichnis neu zu definieren. Dies ist in einigen Fällen aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2012 erforderlich.

Änderungen bei Bezeichnungen und Gebühren

Die EU-Marken werden künftig als „Unionsmarke“ bezeichnet. Die Behörde, die für die Eintragung und Verwaltung der Marken verantwortlich ist, verwendet künftig auch nicht mehr die (etwas sperrige) Bezeichnung „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ sondern wurde in „EUIPO – European Union Intellectual Property Office“ umbenannt. Diese Änderungen haben keine Auswirkung auf bestehende Gemeinschaftsmarken und -anmeldungen, die am 23. März 2016 umbenannt wurden und vom EUIPO weiter verwaltet werden. Eine weitere Änderung ergibt sich hinsichtlich der amtlichen Gebühren für die Anmeldung und Verlängerung von Marken. Das neue Gebührensystem stellt von der bisherigen Grundgebühr, die drei Klassen von Waren und Dienstleistungen für einen einheitlichen Preis abdeckt, auf eine „Zahlung pro Klasse“ um. Dies bedeutet für den Anmelder, dass er eine niedrigere Gebühr bezahlt, wenn er seine Marke nur für eine Klasse anmeldet (nämlich jetzt 850 Euro). Bei einer Anmeldung für zwei Klassen ergibt sich keine Änderung (900 Euro für zwei Klassen). Jedoch wird die Markenanmeldung künftig teurer, wenn drei oder mehr Klassen angemeldet werden (ab der dritten Klasse beträgt die zusätzliche Gebühr 150 Euro pro Klasse). Die Gebühren für die Verlängerung von Marken wurden in allen Fällen gesenkt. Dies gilt auch für die Gebühren im Widerspruchs-, Löschungs- und Beschwerdeverfahren.

 

Korrektur unklarer Bezeichnungen im Warenverzeichnis

Eine wichtige Regelung enthält die Unionsmarkenverordnung hinsichtlich der Möglichkeit, unter bestimmten Umständen das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen zu ändern. Dieses Verzeichnis ist von zentraler Bedeutung für den Schutzumfang einer Marke. Denn nur Begriffe, die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis genannt sind, sind von der Marke geschützt oder können im Rahmen einer Ähnlichkeitsprüfung für den Schutzumfang berücksichtigt werden. Probleme ergeben sich, wenn der Markeninhaber mit einem Oberbegriff eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen erfassen möchte. Denn mit einem Urteil aus dem Jahr 2012 (C-307/10 – IP Translator) hat der EuGH klargestellt, dass nur solche Waren und Dienstleistungen unter einen Oberbegriff fallen, die „klar und eindeutig“ darunter gefasst werden können. Verwendet also der Markeninhaber sein Zeichen für die Erbringung von Übersetzungsdienstleistungen, so reicht es nicht aus, wenn er die allgemeinen Oberbegriffe der Klasse 41 (Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten) bei der Markenanmeldung eingibt, weil seine Dienstleistung nicht „klar und eindeutig“ unter einen dieser Oberbegriffe gefasst werden kann. In diesem Fall sollte der Markeninhaber ausdrücklich die „Dienstleistungen eines Übersetzers“ bei der Markenanmeldung angeben. Ist eine solche ausdrückliche Klarstellung bei der Anmeldung nicht erfolgt, so besteht jetzt letztmalig die Möglichkeit, eine Korrektur des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses vorzunehmen. Die Frist für die Übermittlung entsprechender Änderungen endet am 24. September 2016. Auch wenn die geschilderte Problematik vergleichsweise „juristisch“ und uninteressant klingen mag, ist eine Prüfung des Markenbestandes zwingend erforderlich. Denn wenn eine Marke nur für bestimmte Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, diese aber nicht unter einen der Oberbegriffe gefasst werden können, so liegt keine rechtserhaltende Benutzung vor. Die entsprechende Marke kann dann nach Ablauf bestimmter Fristen gelöscht werden. Es drohen somit sehr erhebliche rechtliche Nachteile, wenn die ggfs. erforderliche Korrektur nicht vorgenommen wird.

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