Am 23. Juni 2016 haben sich die Briten mit einer knappen Mehrheit dafür entschieden, die Europäische Union zu verlassen. Auch wenn der Austritt rein formal noch nicht erklärt ist und die Verhandlungen bis zu zwei Jahre in Anspruch nehmen sollen, stellen sich bereits jetzt eine Reihe von Rechtsfragen für alle Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen im Vereinigten Königreich haben.

Verträge und Vertragsanpassung

Der Ausgang des Referendums hat keinerlei unmittelbare Folgen. Großbritannien bleibt unverändert Mitglied der EU und ist an sämtliche Vorgaben des Europäischen Rechts gebunden. Es bestehen auch keine Zweifel, dass englische Gerichte diese Vorgaben weiterhin vollständig beachten werden. Selbst in sehr langfristig angelegten Verträgen gewährt der wahrscheinliche Austritt Großbritanniens aus der EU zunächst keine Möglichkeit zur Anpassung oder Beendigung eines Vertrags unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Anders dürfte die Lage jedoch zu beurteilen sein, wenn ein langfristiger Liefer- oder Bezugsvertrag mit einem britischen Unternehmen besteht und nach einem Austritt Großbritanniens z.B. Zölle entrichtet werden müssten, die zuvor in der Kalkulation beider Parteien nicht berücksichtigt waren. Auch sind Fälle denkbar, in denen z.B. in Großbritannien hergestellte Werbeartikel nach dem Austritt aufgrund abweichender Produktsicherheitsvorschriften nicht mehr in der bisherigen Form oder nur mit einer zusätzlichen Prüfung oder Zulassung vertrieben werden dürfen. In diesem Fall kann ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags bestehen. Kommt es zu einem Rechtsstreit mit dem Vertragspartner, ist außerdem nicht mehr sichergestellt, dass eine deutsche Gerichtsentscheidung automatisch in Großbritannien vollstreckt werden kann. Vielmehr könnte hier ein ggf. zeit- und kostenaufwendiges Anerkennungsverfahren erforderlich werden.

Schutzrechte

Nach dem Austritt Großbritanniens können Schutzrechte (Marke und Muster) für das Gebiet des Vereinigten Königreichs nicht mehr fortbestehen, da diese Schutzrechte ausschließlich im Territorium der EU Wirkung entfalten. Wer seine Marke oder sein Muster auch künftig in Großbritannien schützen will, muss somit die weitere Entwicklung beachten und ggf. nationale britische Schutzrechte anmelden. Derzeit gilt es jedoch als wahrscheinlich, dass die Inhaber von EU-Marken die Möglichkeit erhalten, einen britischen Teil „abzuspalten“ und eine nationale britische Marke mit der ursprünglichen Priorität zu erlangen. Damit würde der Markenschutz faktisch unverändert fortbestehen. Auf diese Weise wurde bereits im Jahr 1921 der Austritt Irlands aus dem Vereinigten Königreich markenrechtlich geregelt. Für Geschmacksmuster wäre diese Lösung ebenfalls denkbar. Zu beachten ist, dass eine Gemeinschaftsmarke nur dann rechtserhaltend benutzt wird, wenn die Nutzung innerhalb der EU erfolgt. Die Nutzung ausschließlich in Großbritannien ist somit nach dem Austritt nicht mehr ausreichend.

 

Lizenzverträge

Für Unternehmen, die als Lizenznehmer oder Lizenzgeber einen Vertrag über die Verwertung von Gemeinschaftsmarken oder Gemeinschaftsgeschmacksmustern in der ganzen Europäischen Union geschlossen haben, stellt sich die Frage, ob das Vertragsgebiet künftig weiterhin England umfassen soll und kann. Diese Frage kann nicht generell beantwortet werden. Vielmehr ist im Einzelfall eine Auslegung des Vertrags vorzunehmen und zu prüfen, ob der Vertrag auch nach dem Austritt für das Territorium Großbritanniens Geltung haben soll oder nicht. Unter Umständen kommt auch hier eine Anpassung des Vertrags wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht.

Datenschutz

Mit einem Austritt Großbritanniens aus der EU ergeben sich zudem datenschutzrechtliche Probleme, weil das Land als „unsicheres Drittland“ im Sinne des aktuellen Datenschutzrechts einschließlich der neuen Datenschutzgrundverordnung einzustufen sein dürfte. Eine Übermittlung personenbezogener Daten (wie z.B. Kundenlisten) ist daher nur noch unter Einschränkungen zulässig, solange keine verbindliche Regelung getroffen wurde.

// Dr. Stefan Maaßen

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