Mit einer neuen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Anforderung für die Werbung mit Prüfzeichen – z.B. „LGA tested“ – präzisiert und verschärft. Für diese wichtige und häufig genutzte Form der Werbung sind nun strengere Vorgaben zu beachten.

Werbung mit Test- und Prüfzeichen

Die Werbung mit Testergebnissen sowie Prüf- und Gewährleistungszeichen erfreut sich seit Jahren großer Beliebtheit. Die „Siegel“ mit Testergebnissen der Stiftung Warentest oder vergleichbarer Einrichtungen (z.B. „Ökotest“) gelten als Qualitätsausweis der untersuchten Produkte, dem die Verbraucher ein hohes Maß an Vertrauen entgegenbringen. Auch die Testsiegel, die TÜV oder Landesgewerbeanstalten (LGA) vergeben, sind in der Produktwerbung häufig anzutreffen, weil sie aus Sicht des Verbrauchers ein verlässliches Kriterium für die Qualität von Produkteigenschaften bilden.

Rechtliche Vorgaben

Zunächst gilt für jede Form von Werbung mit Test- oder Prüfsiegeln natürlich, dass die Werbung nicht irreführend sein darf. Das konkret bezeichnete Produkt muss also Gegenstand der Untersuchung gewesen sein, an deren Schluss das Test- oder Prüfergebnis verliehen wurde. Ein Unternehmen darf sich auch nicht als „Testsieger“ bezeichnen, wenn das getestete Produkt lediglich in einer der untersuchten Kategorien, nicht aber in der Gesamtwertung die beste Note erhalten hat. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ggf. mehrere Produkte dieselbe Spitzennote erreicht haben. Verweist die Werbung auf eine bestimmte Note („Gut“ (2,1)), so muss der Werbende darüber aufklären, ob im Rahmen des Tests andere Produkte mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden. Mit Testergebnissen der Stiftung Warentest darf überdies dann nicht mehr geworben werden, wenn zwischenzeitlich ein neuerer Test des Produkts erfolgt ist. Darüber hinaus ist bei der Werbung mit derartigen Testergebnissen stets die Fundstelle der Zeitschrift anzugeben, in der der entsprechende Testbericht veröffentlicht wurde. Diese Rechtsprechung hat die Rechtsprechung nun auf die Werbung mit sonstigen Testsiegeln ausgeweitet.

 

BGH-Entscheidung „LGA tested“

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Werbung mit Testsiegeln der Werbende grundsätzlich verpflichtet ist, genauere Informationen über den Hintergrund des Tests zur Verfügung zu stellen. Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, sich darüber zu informieren, welche Eigenschaften des Produkts anhand welcher Kriterien geprüft worden sind (BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15 – LGA tested). In der Praxis bedeutet dies, dass jede Werbung mit Prüfsiegel unter Hinweis auf eine weiterführende Informationsquelle erfolgen muss. Im Regelfall dürfte die Angabe einer Internetseite ausreichen, auf der sich der Verbraucher oder Empfänger der Werbung über die genauen Umstände des Tests und die Prüfungskriterien informieren kann.

Risiken

Die Kriterien, die der BGH für die Werbung mit dem Prüfsiegel „LGA tested“ aufgestellt hat, gelten selbstverständlich auch für alle anderen vergleichbaren Prüfsiegel. Werden die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, der von jedem Konkurrenten sowie von Verbraucherschutzverbänden im Wege von Abmahnung und Unterlassungsklage bzw. einstweiliger Verfügung unterbunden werden kann. Besonders große Risiken ergeben sich, wenn das Testsiegel unmittelbar auf einem Produkt oder auf einer Produktverpackung angebracht ist. Wenn in diesem Fall der Hinweis auf die Internetseite (oder sonstige Stelle), unter der weitere Informationen erforderlich sind, nicht ebenfalls auf dem Produkt steht, so muss die entsprechende Ware unter Umständen nach Abgabe der Unterlassungserklärung bzw. Erlass einer Gerichtsentscheidung zurückgerufen werden. Dieser Umstand muss bei der Formulierung einer Vertragsstrafenerklärung berücksichtigt werden, da andernfalls schon bei dem bloßen Unterlassen eines Rückrufs eine Vertragsstrafe verfallen kann. Wurde eine einstweilige Verfügung zugestellt, so kann das Unterlassen eines Rückrufs einen Verstoß gegen den gerichtlichen Titel darstellen.

// Dr. Stefan Maaßen

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