Neuigkeiten von der Steuerfront: Im Juni veröffentlichte der BFH (Bundesfinanzhof) ein Urteil vom März dieses Jahres (30. März 2017, IV R 13/14): Demnach ist bei Zuwendungen im Geschäftsleben die gemäß § 37 b EStG abgeführte Pauschalsteuer von 30% ebenfalls als Schenkung zu betrachten. Die Werbeartikel Nachrichten sprachen mit dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Winfried Lappé über die für die Werbeartikelbranche relevanten Folgen dieses Urteils.

Herr Lappé, was bedeutet das BFH-Urteil für den Einsatz von Werbeartikeln?

Winfried Lappé: Bislang wurde nach Ansicht der Finanzverwaltung die pauschale Steuer nicht bei der Berechnung der Wertgrenze von 35 Euro einberechnet, wenn der Schenkende die Steuer hierauf übernimmt. So ist es in dem auch für die Finanzverwaltung verbindlichen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.05.2015 geregelt. Folgt man dem neuen BFH-Urteil sind weder das Geschenk noch die darauf entfallenden Steuern als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn insgesamt die Grenze von 35 Euro überschritten wird. Der für die Steuer maßgebende Gewinn erhöht sich hierdurch entsprechend.

Wie hoch ist die neue Wertgrenze zu beziffern, wenn man alle Eventualitäten mit einberechnet?

Winfried Lappé: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass wie bisher zusätzlich zu den 30% pauschale Einkommensteuer 5,5% Solidaritätszuschlag sowie 7% Kirchensteuer bei der Berechnung der neuen Wertgrenze einzubeziehen sind. Die pauschale Steuer beträgt somit faktisch 33,75%. Die Wertobergrenzen für Geschenke, bei denen der Schenkende die pauschale Steuer übernimmt, hängen zudem von der Umsatzsteuer ab. Kauft z.B. ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer Werbeartikel mit 19% Umsatzsteuer, beträgt die Wertobergrenze brutto nun 29,71 Euro bzw. netto 24,97 Euro. Enthält z.B. die Rechnung keine Vorsteuer oder ist der Schenkende nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, beläuft sich die Wertgrenze brutto wie netto auf 26,17 Euro. Da grundsätzlich die Grenze von 35 Euro für jeden einzelnen Empfänger pro Geschäftsjahr gilt, muss der Schenkende entsprechende Aufzeichnungen führen, aus denen die Angaben für jeden einzelnen Empfänger nachvollziehbar sind. Übernimmt das schenkende Unternehmen die pauschale Steuer nicht, so gilt weiterhin die Wertgrenze von 35 Euro. In diesen Fällen muss die Versteuerung durch den Empfänger im Rahmen seiner Steuererklärung erfolgen.

Gilt das Urteil auch für Wiederholungsaufträge, die in der Vergangenheit anders bewertet wurden?

Winfried Lappé: Ich gehe davon aus, dass sich die Zuwendenden für die Zeit bis zur Veröffentlichung des Urteils vom März 2017 auf das BMFSchreiben vom 19.05.2015 berufen können. Dies gebietet der Vertrauensschutz, da man sich insoweit entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung verhalten hat.

Aus Ihrer Erfahrung als Steuerberater: Scheuen Unternehmen davor zurück, Werbeartikel einzusetzen, weil der bürokratische Aufwand zu hoch ist?

Winfried Lappé: Solange man sich im Rahmen der typischen Werbeartikel bewegt, ist der bürokratische Aufwand ärgerlich, aber erträglich: Für Streuartikel bis zu einer Grenze von 10 Euro entfallen ohnehin die Aufzeichnungen. Durch das neue BFH-Urteil ergibt sich kein zusätzlicher bürokratischer Aufwand – lediglich die neuen Wertgrenzen sind zu beachten.

Wie schätzen Sie die Lage ein – wird die Finanzverwaltung dem BFH-Urteil folgen oder bleibt alles beim Alten?

Winfried Lappé: Eine diesbezügliche Anfrage beim Bundesministerium für Finanzen blieb bisher unbeantwortet. Es wäre zu begrüßen, wenn zu dem BFH-Urteil vom März 2017 ein Nichtanwendungserlass ergehen würde. Erfahrungsgemäß ist dies bei Rechtsprechungen, die zu höheren Steuern führen, jedoch selten.

Tabelle zur Berechnung der Wertgrenzen
Werbeartikel enthält Vorsteuer von: 19% 7% 8%
max. Anschaffungskosten je Werbeartikel:
brutto (einschließlich Umsatzsteuer) 29,71 € 27,51 € 26,17 €
netto (ohne Umsatzsteuer) 24,97 € 25,71 € 26,17 €
pauschale Steuer 33,75 % 10,03 € 9,29 € 8,83 €
Gesamtaufwand 35,00 € 35,00 € 35,00 €

 

In der Urteilsbegründung ist von der „Bekämpfung des Spesenunwesens“ die Rede. Halten Sie das für angemessen?

Winfried Lappé: Die Verschiebung der Wertgrenzen für Geschenke von 35 Euro auf die neuen Wertgrenzen, also um rund 10 Euro, ist wohl nicht ernsthaft als probates Mittel zur „Bekämpfung des Spesenunwesens“ geeignet. Es wird immer ein „Spesenunwesen“ geben, dass aber nach meiner Erfahrung nicht in dem Maße existiert, wie es häufig aus tagespolitischen Gründen behauptet wird. Soweit „Spesenunwesen“ tatsächlich existiert und zur Wettbewerbsverzerrung oder zu privaten Vorteilen missbraucht wird, sollte es mit besser geeigneten Mitteln bekämpft werden. Die Zuwendungen zur Erzielung von Wettbewerbs- oder sonstigen unrechtmäßigen Vorteilen dürften sich deutlich oberhalb der hier diskutierten Wertgrenzen bewegen.

// Mit Winfried Lappé sprach Dr. Mischa Delbrouck.

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