Neuigkeiten in Bezug auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Werbeartikeln: Nachdem der Bundesfinanzhof im März d.J. entschieden hatte, die nach § 37b EStG gewährte Pauschalsteuer auf Zuwendungen ebenfalls als Geschenk zu bewerten, sodass sich eine faktische Verringerung der Wertgrenze von derzeit 35 auf knapp unter 25 Euro ergeben hätte, scheint die Finanzverwaltung diesem Richterspruch nicht folgen zu wollen. Das ergibt sich zumindest aus der Antwort auf eine von WA Media über den Steuerexperten Winfried Lappé (s. auch das Interview in den WA Nachrichten Nr. 364) an das Bundesministerium für Finanzen gerichtete Anfrage. Darin heißt es: „Die Entscheidung des BFH vom 30. März 2017 – IV R 13/14 – stützt grundsätzlich die Auffassung der Finanzverwaltung, dass es sich bei der übernommenen Steuer um ein weiteres Geschenk handelt und diese Aufwendungen dem Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG unterliegen. Die Finanzverwaltung wird aber aus Vereinfachungsgründen an der Regelung der Randnummer 26 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 (BStBl I S. 468) weiter festhalten und dies bei der Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt Teil II auch durch eine Fußnote kommunizieren.“ In der angesprochenen Randnummer 26 heißt es: „Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.“ Demnach würde bezüglich der Abzugsfähigkeit der pauschalen Steuer auf Geschenke alles beim Alten bleiben. Endgültige Klarheit wird die Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt II mit der entsprechenden Fußnote geben.

printfriendly pdf email button md - Abzugsfähigkeit: Finanzverwaltung will an alter Regelung festhalten