Nach jüngsten Presseberichten soll die Zahl der in Deutschland vorhandenen Drohnen im kommenden Jahr auf über eine Mio. steigen. Da günstigere Modelle schon für deutlich unter 100 Euro erhältlich sind, kommen Drohnen vermutlich auch als Werbepräsent in Betracht. Bei der Nutzung der Drohnen sind jedoch nicht nur Vorgaben der Flugsicherung, sondern auch urheberrechtliche Beschränkungen zu beachten.

Rechtsfragen zu Drohnen

Bislang können Drohnen in Deutschland ohne besondere Erlaubnis eingesetzt werden. Lediglich in der Nähe von Flughäfen, Krankenhäusern und einigen weiteren Einrichtungen sind aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben Einschränkungen zu beachten. Auch für Großveranstaltungen wie z.B. den G20-Gipfel haben die Behörden Flugverbotszonen eingerichtet. Kommt es im Umgang mit Drohnen zu einem Unfall, so ist der Halter für diesen Schaden verantwortlich. Dies folgt aus den allgemeinen rechtlichen Vorgaben.

Drohne und Kamera

Die meisten Drohnen sind mit Foto- oder Filmkameras ausgestattet, weil gerade die Fertigung von Bildern bzw. Filmen aus der Vogel- bzw. Drohnenperspektive faszinierende Möglichkeiten für Aufnahmen schafft. Hier ist zu beachten, dass das Aufnehmen von Personen in der Regel eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. Eine Durchsetzung der Ansprüche scheitert zumeist daran, dass die Eigentümer der Drohne nicht ausfindig gemacht werden können. Neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergeben sich jedoch auch aus dem Urheberrecht erhebliche Risiken, wenn Bilder oder Filme genutzt werden, die von einer Drohne im Flug gefertigt wurden.

Urheberrechtliche Risiken

Urheberrechtsschutz besteht nicht nur für Texte, Bilder, Lieder und Filme, sondern auch für Werke der Baukunst. So sind z.B. das Hamburger Bürohochhaus „Tanzende Türme“ ebenso wie die Häuser des österreichischen Künstlers Hundertwasser als Werke der Baukunst einzustufen. Unlängst hat der BGH auch entschieden, dass der „Kussmund“ der Aida-Kreuzfahrtschiffe ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt. (Da der Urheberrechtsschutz erst 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers endet, besteht eine sehr lange Schutzfrist.) Das Fotografieren dieser urheberrechtlich geschützten Bauwerke und auch des Aida-Kussmundes ist zulässig, weil das Urheberrechtsgesetz die sogenannte „Panoramafreiheit“ vorsieht (§ 59 UrhG). Jedermann darf Fotos von Werken der Baukunst fertigen, die an öffentlichen Straßen oder in einem Hafen liegen und darf das Bild dann auch beliebig nutzen und kommerziell verwerten (z.B. Postkarten mit dem Bild verkaufen). Zwingende Voraussetzung ist allerdings, dass der Fotograf sich ebenfalls an einem allgemein zugänglichen Platz befindet. Betritt er zur Anfertigung des Fotos ein Gebäude und fertigt von dort z.B. ein Bild der „Tanzenden Türme“, so ist dies nicht mehr zulässig. Ähnliches gilt für die Fertigung von Bildern durch Drohnen: Da die Drohnen aus einer Perspektive fotografieren oder filmen, die für den normalen Betrachter im öffentlichen Raum nicht erreichbar ist, sind diese Aufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt. Der Inhaber der Nutzungsrechte an dem jeweiligen Bauwerk kann gegen die Verbreitung dieser Lichtbilder – z.B. im Internet – jederzeit vorgehen. Das Vervielfältigen und Zugänglichmachen stellt jeweils eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung dar.

Fazit

Bei der Verwendung von Fotos oder Filmen, die durch Drohnen gefertigt wurden, ist auch außerhalb des Persönlichkeitsrechts Vorsicht geboten. Es drohen teure Abmahnungen, wenn die Schranken des Urheberrechts nicht eingehalten werden.

// Dr. Stefan Maaßen

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