Paragraph 250x154 e1418213709798 - Keine teuren Präsente für ApothekerArzneimittelunternehmen dürfen Apothekern keine teuren Präsente machen – das entschied das Oberlandesgericht Stuttgart am 22. Februar 2018. Die bereits 2013 vom Bundesgerichtshof festgelegte Wertgrenze von 1,00 Euro in der Heilmittelwerbung gelte nicht nur für Werbegeschenke an Verbraucher, sondern auch an Fachkreise, zu denen insbesondere Apotheker und Ärzte zählen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Pharmahersteller einen Produktkoffer mit Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden im Wert von 27,47 Euro bundesweit an Apotheker verschenkt, um für sich zu werben. Ein Konkurrent wollte das nicht hinnehmen und klagte auf Unterlassung. Das OLG bestätigte eine Entscheidung der Vorinstanz (Az.:2 U 39/17), da von der kostenlosen Abgabe des Arzneimittelkoffers die „abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung“ ausgehe. Das könne dazu führen, dass der umworbene Apotheker seinen Kunden die Produkte des Herstellers empfehle.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

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