Wie der Tagespresse zu entnehmen war, hat das Europäische Gericht I. Instanz (EuG) den Designschutz für die bekannten Crocs-Freizeitschuhe mangels Neuheit aufgehoben. Sofern diese Entscheidung – wovon auszugehen ist – auch in der nächsten Instanz bestätigt wird, kann jedermann entsprechende Produkte herstellen und in der EU vertreiben. Die Entscheidung sollte für alle am Designschutz interessierten Unternehmen eine deutliche Mahnung darstellen.

Hintergrund

Die äußere Gestaltung eines Produktes oder eines Produktteils kann als Gemeinschaftsgeschmacksmuster (in Deutschland „Design“) für bis zu 25 Jahren geschützt werden. Das Geschmacksmuster bietet einen sehr effizienten Schutz vor Nachahmung, weil es vergleichsweise günstig zu erlangen und leicht durchzusetzen ist. Der Schutz setzt voraus, dass das entsprechende Produkt bei Anmeldung eine hinreichende Neuheit und Eigenart aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn sich das neue Produkt aus der Perspektive eines fachkundigen Betrachters hinreichend von vergleichbaren, in der EU bzw. Deutschland bereits bekannten Produkten – dem „vorbekannten Formenschatz“ – unterscheidet. Für die Beurteilung bleiben solche Handlungen außer Betracht, die innerhalb einer Neuheitsschonfrist von zwölf Monaten vom Anmelder selbst vorgenommen wurden. Die spannende Frage ist nun, welche Produkte für die Ermittlung des vorbekannten Formenschatzes zu berücksichtigen sind. Hier zeichnet sich seit einigen Jahren eine Tendenz ab, aufgrund der Internationalisierung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auch solche Produkte zu berücksichtigen, die in Asien oder Amerika und nur in geringem Umfang vertrieben werden. Dies illustriert die Entscheidung zu den Crocs.

Löschungsantrag

Der Hersteller der Crocs meldete im November 2004 ein EU-Geschmacksmuster an, dass die Priorität eines US-Designs vom 28. Mai 2004 in Anspruch nehmen konnte. Für die Beurteilung der Neuheit und Eigenart kommt es somit auf diesen Stichtag an, wobei Handlungen des Anmelders seit dem 28. Mai 2003 wegen der Neuheitsschonfrist nicht berücksichtigt werden. Im Jahr 2013 reichte ein französisches Unternehmen einen Löschungsantrag gegen das Geschmacksmuster ein und berief sich auf drei Aspekte: Zum einen konnte nachgewiesen werden, dass in den Jahren 2002/2003 insgesamt rund 10.000 Paar entsprechender Schuhe in verschiedenen Bundesstaaten der USA vertrieben worden waren. Zum anderen hatte der Anmelder die Produkte in dieser Zeit auf seiner Internetseite beworben. Schließlich waren die Crocs in 2002 auch auf einer internationalen Bootsmesse in Florida ausgestellt worden und hatten dabei eine äußerst positive Resonanz erzielt. Dies genügte dem EuG, um das Geschmacksmuster für nichtig zu erklären (Az.: T-651/16). Nach Ansicht des Gerichts spricht alles dafür, dass auch die Fachkreise in der EU von den Vertriebsaktivitäten in den USA Kenntnis erlangen konnten. Der Einwand der Anmelderin, ihre Website sei schlecht erreichbar gewesen und habe zum damaligen Zeitpunkt kaum über Google gefunden werden können, überzeugte das Gericht nicht. Auch der Umstand, dass es sich bei der Fachmesse nicht um eine Messe für Schuhe oder Bekleidung, sondern für Boote und Bootszubehör handelte, half der Anmelderin im Hinblick auf die positive Presseberichterstattung nicht. Schließlich hielt das Gericht auch den Vertrieb von 10.000 Paar Crocs in einer Reihe von USBundesstaaten für eine Vertriebshandlung, von denen die Fachkreise in Europa Kenntnis erlangen konnten. Damit fehlte die für den Schutz in der EU erforderliche Neuheit.

Fazit

Auch wenn die Gerichte in jedem Einzelfall die Besonderheiten der Branche berücksichtigen, ist die Tendenz klar. Die Ausstellung eines Produktes auf einer Messe irgendwo auf der Welt oder der Vertrieb in einem nicht völlig geringfügigen Umfang ist potenziell neuheitsschädlich. Wer sein neues Produkt als Design oder Geschmacksmuster schützen will, muss dies zwingend innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten Vertriebshandlung oder Vorführung tun. Andernfalls ist das Muster faktisch wertlos, weil es von jedermann auf Antrag gelöscht werden kann.

// Dr. Stefan Maaßen  

printfriendly pdf email button md - Der Fall Crocs: Wer zu spät kommt, verliert seinen Designschutz