Die Einhaltung der Informationspflichten für Online-Shops ist keine leichte Aufgabe. Einfacher ist die (Rechts-)Lage, wenn sich der Shop ausschließlich an gewerbliche Abnehmer wendet, also nur im B2B-Verkehr betrieben wird. Eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat die Vorgaben geklärt und zugunsten der Shop-Betreiber abgesenkt. Die Abfrage der USt-ID z.B. ist nicht zwingend notwendig.

Hintergrund

Werbung und Vertrieb im Internet sind durch zahlreiche Vorschriften reguliert. Nur beispielhaft seien das Widerrufsrecht und die weiteren Informationspflichten sowie die Regelungen zu Angabe von Gesamtpreis und Versandkosten genannt. Erforderlich sind auch Angaben über die Plattform zur Beilegung von Streitigkeiten aus dem Online-Handel und über die Bereitschaft zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren. Jeder geringfügige Verstoß gegen derartige Regelungen rechtfertigt eine kostenpflichtige Abmahnung durch einen Wettbewerber und damit erhebliche Kosten. Viele Regelungen sind jedoch nur einzuhalten, wenn sich der Online-Shop (auch) an Verbraucher wendet. Im B2BVerkehr müssen die verbraucherschützenden Vorschriften nicht eingehalten werden. Damit verringert sich die Zahl der zu beachtenden Normen erheblich, sodass das Abmahnrisiko deutlich geringer ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der objektive Betrachter den Shop eindeutig als reinen B2B-Shop erkennt.

Wann ist ein Webshop ein B2B-Shop?

Viele Jahre haben die Gerichte strenge Maßstäbe an die Frage angelegt, ob sich eine Website ausschließlich an gewerbliche Kunden wendet. Unter anderem forderten mehrere Gerichte, dass der Shop-Betreiber eine Abfrage der USt-ID vornehmen müsse; vereinzelte Stimmen hielten den Upload eines Gewerbescheines oder HR-Auszugs für erforderlich. Eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2017 (Az. I ZR 60/16) hat dieser strengen Betrachtung eine eindeutige Absage erteilt. Nach Ansicht der obersten Zivilrichter ist es ausreichend, wenn der Shop-Betreiber zum einen deutlich auf die rein gewerbliche Ausrichtung seines Shops hinweist und zum anderen durch ein anzuklickendes Kästchen die ausdrückliche Bestätigung abfragt, dass der Kunde als Unternehmer tätig wird.

Umsetzung der BGH-Vorgaben

Für die Umsetzung der Vorgaben gibt es keine „abmahnsichere“ Lösung, aber einige Leitlinien. Für den ersten Teil gilt: Je größer und häufiger der Hinweis auf die rein gewerbliche Ausrichtung des Angebots erfolgt, desto besser. Es ist jedoch nicht zwingend erforderlich, einen entsprechenden Hinweis auf jeder Unterseite in Schriftgröße 48 zu präsentieren. Praxistauglich dürfte ein Mittelweg sein, bei dem auf der Startseite und den wichtigen Unterseiten in gut lesbarer und spontan wahrnehmbarer Form ein Hinweis erfolgt. Dies könnte mit dem Wortlaut „Angebote nur für Unternehmer und Freiberufler. Kein Verkauf an Verbraucher“ oder eine sinngemäße Formulierung erfolgen, die im oberen Seitenbereich gut lesbar positioniert wird. Nicht ausreichend ist es, wenn der Hinweis erst nach einem Scrollen im unteren Seitenbereich erkennbar wird. Ebenfalls kritisch ist der Versuch, die Ausrichtung des Shops in einer (scheinbar) Marketing-verträglicheren Aussage zu verstecken. Die Aussage „The webshop for marketing professionals“ wäre wohl nicht hinreichend deutlich, um die rein gewerbliche Ausrichtung des Webshops klarzustellen. Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Hinweis auch auf solchen Unterseiten erscheint, die für den Kunden unmittelbar über Suchmaschinen erreichbar sind. Zusätzlich zu dem Hinweis sollte der Besteller vor Abschluss des Bestellvorgangs ein nicht vorbelegtes Kästchen anklicken müssen, das (sinngemäß) den folgenden Text enthält „Ich bestätige, dass ich dieses Geschäft als Unternehmer oder Freiberufler tätige und kein Verbraucher bin.“ Weitere Abfragen etwa der USt-ID (die Kleingewerbetreibende ggf. nicht besitzen) sind dann nicht mehr erforderlich.

Fazit

Das Betreiben eines B2B-Shops begründet eine Vielzahl von Abmahnrisiken. Wer sich durch einen deutlichen Hinweis und die Verwendung eines anzuklickenden Kästchens eindeutig als reiner B2B-Shop positioniert, kann diese Risiken erheblich verringern.

// Dr. Stefan Maaßen

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