Praktisch jedes Unternehmen verfügt über Informationen, die nicht in die Hände von Wettbewerbern gelangen sollen: Preiskalkulationen, Kundenlisten, Bezugsquellen oder Herstellungsverfahren sind für den wirtschaftlichen Erfolg häufig mindestens so wichtig wie Patente, Marken oder andere Schutzrechte. Der rechtliche Schutz dieser Geschäftsgeheimnisse wird jetzt völlig neu geregelt.

Geheimnisschutz heute

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist trotz ihrer großen wirtschaftlichen Bedeutung in Deutschland nur spärlich geregelt, ermöglicht immerhin aber einen recht effektiven Schutz: Nach § 17 UWG (Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb) bilden der Verrat und die Verwertung von Geschäftsgeheimnissen eine Straftat, die mit erheblichen Freiheitsstrafen geahndet werden kann. Ferner bestehen auch zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber demjenigen, der ein Geheimnis verrät oder verwertet. Die Durchsetzung von Ansprüchen ist aber immer mit einem großen Risiko verbunden, weil das Gericht und auch der Gegner im Rahmen eines Prozesses möglicherweise weitere geheime Informationen erhalten. Zwar bestehen in einem Gerichtsverfahren verschiedene Möglichkeiten, den Inhalt von Geschäftsgeheimnissen vor der Veröffentlichung zu schützen. Aber die Gegenpartei – und damit der potenzielle Geheimnisverwerter – erhält stets Akteneinsicht. Nicht exakt geregelt ist allerdings, unter welchen Voraussetzungen eigentlich ein Geheimnis vorliegt. Hier hat die Rechtsprechung verschiedene Kriterien entwickelt – insbesondere muss die entsprechende Information „geheim“ sein. Dies bedeutet im rechtlichen Sinne allerdings lediglich, dass sie nur einer begrenzten – ggf. auch größeren – Zahl von Personen bekannt sein darf. Außerdem darf die Information nicht ohne größeren Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt werden können.

Neuregelung

Aufgrund einer europäischen Richtlinie werden alle nationalen Vorschriften, die mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zusammenhang stehen, neu geregelt und in ein eigenes „Geschäftsgeheimnisgesetz“ (GeschGehG) zusammengefasst. Dieses neue Gesetz regelt sowohl die zivil- als auch strafrechtlichen Aspekte des Geheimnisschutzes und wird voraussichtlich Anfang 2019 in Kraft treten. Inhaltlich werden die ursprünglichen Regelungen im Wesentlichen unverändert bleiben. An einer Stelle ergibt sich jedoch eine Änderung, die für die Praxis von sehr erheblicher Bedeutung ist.

Nachweis von Schutzmaßnahmen

Gemäß § 1 Abs. 1 des neuen Gesetzes sind nur solche Informationen als Geschäftsgeheimnis geschützt, die Gegenstand von „angemessenen Schutzmaßnahmen“ sind. Während früher ein sogenannter „Geheimhaltungswille“ bei Vorliegen weiterer Merkmale vermutet wurde, muss ein Unternehmen heute aktiv nachweisen, dass seine Informationen angemessen geschützt sind. Wenn dieser Nachweis nicht gelingt, können z.B. im Fall einer Mitnahme von Kundenlisten oder der Verwertung von sonstigen Geheimnissen keine Ansprüche geltend gemacht werden. Auch strafrechtliche Sanktionen bestehen dann nicht. Welche Schutzmaßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab und kann erst dann mit Sicherheit beantwortet werden, wenn erste Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage vorliegen. Für die Beurteilung dürften der Wert des jeweiligen Geheimnisses und die Größe des Unternehmens eine zentrale Rolle spielen. Von einem KMU werden also andere Maßnahmen für den Schutz der Geheimnisse erwartet werden als von einem Großkonzern mit bedeutender Forschungsabteilung. Trotzdem muss auch das KMU z.B. nachweisen, dass geheime Informationen auf einem passwortgeschützten Rechner gespeichert werden, den nur ausgewählte Mitarbeiter benutzen konnten. Zudem darf die Weitergabe der Geheimnisse an Dritte außerhalb des Unternehmens (auch z.B. an den QMB) nur im Rahmen einer Vertraulichkeitsvereinbarung erfolgen. Da die Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinie bereits abgelaufen ist, gelten die neuen Anforderungen bereits heute. Alle Unternehmen sind daher gut beraten, den aktuellen Stand ihres Geheimnisschutzes zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Sonst droht im Fall des Geheimnisdiebstahls ein böses Erwachen.

// Dr. Stefan Maaßen

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