Paragraph 250x154 e1418213709798 - DS-GVO-Verstoß nicht über UWG sanktionierbarWie das Landgericht Stuttgart entschieden hat, stellt ein Verstoß gegen die DS-GVO keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar (Urteil v. 20.05.2019, Az. 35 O 68/18 KfH). Im entsprechenden Fall hatte ein wettbewerbsschützender Verein gegen einen Online-Händler geklagt, der Kraftfahrzeugzubehör über eBay angeboten hatte. Der klagende Verein hatte geltend gemacht, dass die Beklagte gegen die Informationspflichten bezüglich der Erhebung und Verwendung der von ihr erhobenen personenbezogenen Daten nicht hinreichend informiert habe. Die Beklagte machte geltend, dass die DS-GVO die Sanktionen abschließend regle und es somit keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch gebe. Das Landgericht entschied, dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Die Frage, ob die DS-GVO eine abschließende Sanktionsregelung treffe, sei höchstrichterlich noch nicht entschieden. Nach der rechtlichen Auffassung des Landgerichts sei dies aber der Fall. Dies begründe sich daraus, dass die Durchsetzung von Ansprüchen den Aufsichtsbehörden obliege, was auch einen wirksamen Schutz gewähre. Darüber hinaus seien die weiteren Rechte, z. B. für die Rechtsverfolgung durch Einrichtungen, ausdrücklich geregelt. Von den möglichen Ermächtigungen des nationalen Gesetzgebers sei in Deutschland kein Gebrauch gemacht worden, woraus sich schließen lasse, dass es sich um eine abschließende Regelung handle. In der Folge sei es auch nicht möglich, eine Anwendung des UWG über eine abweichende Zielrichtung zu begründen.

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