gww logo 2019 300x200 - GWW: Einigung mit der ZPÜDer Gesamtverband der Werbeartikel-Wirtschaft e.V. (GWW) hat eine Einigung mit der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für USB-Sticks und Speicherkarten erzielt. Vor gut sieben Jahren, mit Wirkung zum 30. Juni 2012, hatte die ZPÜ den bis dato gültigen Gesamtvertrag über die Vergütung von USB-Sticks und Speicherkarten mit der Begründung gekündigt, die vertraglich vereinbarte Vergütungsgebühr in Höhe von 10 Cent pro Speichermedium sei deutlich zu niedrig. Fortan forderte die ZPÜ für USB-Sticks mit einer Speicherkapazität von bis zu 4 GB 0,91 Euro und 1,56 Euro für Speichermedien mit einer größeren Kapazität – eine Gebühr, die viele Betroffenen als deutlich zu hoch empfanden.

Nach jahrelangen, teils zähen Verhandlungen wurde nun eine Vereinbarung getroffen, vertraglich fixiert und vom GWW sowie der ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften unterzeichnet. Für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2019 fallen demnach 14 Cent Gebühr für USB-Sticks und Speicherkarten mit einer Kapazität bis 8 GB an, für Speichermedien mit einer Kapazität über 8 GB liegt die Gebühr bei 30 Cent pro Medium. GWW-Mitglieder profitieren zudem von einem 20-prozentigen Nachlass auf die geschuldete Vergütung, zahlen also 11,2 Cent für Speichermedien bis 8 GB und 24 Cent für Speichermedien über 8 GB.

Der Vertrag gilt rückwirkend für USB-Sticks und Speicherkarten, die seit dem 1. Juli 2012 vertrieben wurden. Der GWW sowie früher der BWL (Bundesverband der Werbeartikel-Lieferanten e.V.) hatten ihren Mitgliedern frühzeitig nahegelegt, entsprechende Rücklagen zu bilden.

Ab dem 1. Januar 2020 wird bei der Vergütung nicht mehr zwischen den verschiedenen Speicherkapazitäten unterschieden. Dann werden pro Speicherkarte und USB-Stick jeweils 30 Cent Vergütung fällig – für GWW-Mitglieder entsprechend 24 Cent. Um vom GWW-Gesamtvertrag profitieren zu können, müssen die dem GWW angeschlossenen Hersteller und Importeure von USB-Sticks und Speicherkarten bis zum 31. Juli 2019 einen Vertrag mit dem Gesamtverband unterzeichnen. Unternehmen, die nach dem Stichtag Mitglied werden oder den Vertrag unterzeichnen, können die Vergünstigungen erst ab dem nächsten Kalenderhalbjahr nutzen, also zum 1. Januar oder 1. Juli 2020.

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