Der Schutz von Unternehmensinformationen durch Geheimhaltung ist eine wichtige Ergänzung zum Schutz, der durch Patente, Marken oder Designrechte gewährt wird. Mit der Umsetzung einer europäischen Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in einem eigenen Gesetz geregelt und eine Vielzahl neuer Bestimmungen eingeführt. Die führt zu höchst praxisrelevanten Änderungen für deutsche Unternehmen.

Traditioneller Geheimnisschutz

Traditionell beruhte der rechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Deutschland auf mehreren Bestimmungen in unterschiedlichen Gesetzen. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Regelung des § 17 UWG, welche den Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unter Strafe stellt. An keiner Stelle war jedoch definiert, wann eine Information als „Geheimnis“ anzusehen ist. Vielmehr haben die Gerichte vier Kriterien entwickelt, die gleichzeitig erfüllt sein müssen: Es muss sich (1.) um eine unternehmensbezogene Tatsache handeln, die (2.) nicht offenkundig ist, also nur mit einem gewissen zeitlichen und finanziellen Aufwand erlangt werden kann. Darüber hinaus muss seitens des Unternehmens (3.) ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse und (4.) ein Geheimhaltungswille bestehen. Dabei genügte es früher, wenn sich der Geheimhaltungswille „aus der Natur der jeweiligen Tatsache“ ergibt und vermutet werden konnte. Dies bedeutete, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt, solange die jeweilige Information tatsächlich geheim ist. Damit waren Kundenlisten, Bezugsquellen, neue Konzepte und Produktionsverfahren effizient geschützt.

Neuregelung durch das GeschGehG

Im April 2019 ist das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Kraft getreten. In vielen Punkten enthält das neue Gesetz nur geringe Änderungen zur früheren Lage. Erstmals hat der Gesetzgeber nun jedoch definiert, wann ein Geheimnis vorliegt. Nach der neuen Rechtslage genügt es nicht länger, wenn die Information nicht allgemein bekannt ist. Vielmehr muss die Information gemäß § 2 Abs. 1 lit. b) GeschGehG mit „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ geschützt werden. Damit wird ein zusätzliches, formales Kriterium für den Bestand des Geheimnisschutzes aufgestellt, für das der Unternehmer die Beweislast trägt.

Folgen für die Praxis

Die Neuregelung hat erhebliche Auswirkungen für die Durchsetzung von Ansprüchen bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Künftig kann solche Ansprüche z.B. gegenüber einem ausscheidenden Mitarbeiter oder einem Wettbewerber nur geltend machen, wer das Vorhandensein angemessener Sicherungsmaßnahmen nachweist. Welche Sicherungsmaßnahmen „angemessen“ sind, muss in der Vorstellung des Gesetzgebers im Einzelfall nach der Bedeutung des Geheimnisses ermittelt werden. Grundsätzlich kommen sowohl physische Zugangsbeschränkungen wie auch vertragliche Sicherungsmaßnahmen (z.B. Verschwiegenheitsverpflichtungen) als Schutzmaßnahme in Betracht. Erhebliche Bedeutung kommt vor allem der Sicherung der IT zu. Auch mit der neuen Gesetzeslage sind nur solche Maßnahmen erforderlich, die mit vernünftigem, kaufmännisch und praktisch noch vertretbarem Aufwand für die Geheimhaltung betrieben werden können. Ein „optimaler“ Schutz ist gerade nicht erforderlich. Zwingend erforderlich ist es aber, dass der Unternehmer, der sich auf den Schutz eines Geschäftsgeheimnisses berufen will, konkrete Maßnahmen ergreifen und künftig dem Gericht auch beweisen muss, um Ansprüche im Fall einer Verletzung durchsetzen zu können. Zu den Mindestanforderungen gehört es in der Regel, den physischen und elektronischen Zugriff auf Informationen auf die Personen zu beschränken, welche diese tatsächlich konkret benötigen (Need-to-know-Prinzip). Wichtig ist dabei, dass die Maßnahmen nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern tatsächlich gelebte betriebliche Praxis werden. Da der Unternehmer die Beweislast für das Bestehen angemessener Schutzmaßnahmen trägt, ist hier ein gewisser Aufwand unumgänglich. Ohne diesen Aufwand sind Geheimnisse jedoch nicht geschützt. Werden Geheimnisse entwendet, und es kommt zu einem Prozess, ist es zu spät. Für jedes Unternehmen, das dieses Risiko nicht eingehen will, besteht damit dringender Handlungsbedarf.

// Dr. Stefan Maaßen

 

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