klimaneutral - Unterlassungsklagen gegen „klimaneutrale“ WerbungImmer mehr Hersteller werben mit dem Hinweis, sie selbst, ihre Produkte oder einzelne Aspekte ihres Unternehmens wie z.B. die Produktion oder Logistik seien klimaneutral. Im Mai 2021 hat die Wettbewerbszentrale mitgeteilt, gegen solche Werbemaßnahmen wettbewerbsrechtlich vorzugehen. In mehreren Fällen hat die Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb die Werbeaussagen von Unternehmen als irreführend abgemahnt und die Einhaltung gesetzlicher Transparenzvorschriften verlangt. In vier Fällen reichten die Verbraucherschützer Unterlassungsklage ein – u.a. gegen Aldi Süd.

Durch Aussagen wie „100 % klimaneutrale Produktion“, „wir handeln klimaneutral“ oder „klimaneutrales Produkt“ werde der Eindruck erweckt, dass die Klimaneutralität zu 100% durch emissionsvermeidende bzw. emissionsreduzierende Maßnahmen erreicht wird, die das Unternehmen selbst und seine Produkte betreffen, heißt es in einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 19. Mai 2021. In den beanstandeten Fällen bezieht sich die Klimaneutralität aber nicht auf z.B. firmeninterne Produktionsprozesse oder den eigenen Vertrieb, sondern ist lediglich ein rechnerisches Ergebnis, das durch den Kauf von CO₂-Ausgleichszertifikaten erreicht wird.

„Klimaneutralität ist zu einem zentralen Thema in der Werbung geworden. Viele Marktteilnehmer gehen bei solchen Angaben davon aus, dass es dem Unternehmen aufgrund maßgeblicher eigener Emissionsvermeidung und -reduzierung gelungen sei, negative Auswirkungen auf das Klima vollständig zu vermeiden, und dass das Produkt oder die Produktion selbst nicht klimaschädlich ist. Tatsächlich wurden in den beanstandeten Fällen die Treibhausgasemissionen durch den Kauf von CO₂-Zertifikaten kompensiert. Auch wenn die Kompensation der Restemissionen bis zur vollständigen Umstellung der Prozesse zur Vermeidung von Emissionen zu begrüßen ist, muss darauf klar hingewiesen werden. Erst dann kann der Kunde eine informierte Entscheidung treffen“, so Dr. Tudor Vlah, Referent für umweltbezogene Werbung bei der Wettbewerbszentrale. Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, ergänzt: „Unternehmen, die ausschließlich oder zum großen Teil Ausgleichsmaßnahmen in Entwicklungsländern vornehmen, dürfen sich keinen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber denjenigen Unternehmen verschaffen, die bereits hohe Investitionen in die weitaus zeit- und kostenaufwendigere, aber nachhaltigere Umstellung der eigenen Prozesse tätigen. Nur durch klare Transparenz kann ein Innovationswettbewerb um das umweltschonendste Wirtschaften anstelle eines ausschließlichen Kompensationswettbewerbs entstehen.“

Die Verbraucherschützer hoffen, in den Gerichtsverfahren klären zu können, welche grundsätzlichen Bedingungen für die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ gelten.

www.wettbewerbszentrale.de

Bildquelle: Shutterstock

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