Paragraph 250x154 - BFH-Urteil: Steuersatz von WerbelebensmittelnDer Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Finanzgericht, hat mit seinem Urteil vom 23. Februar 2023 entschieden, dass als Werbeartikel genutzte essbare Waren mit ermäßigtem Satz wie Lebensmittel besteuert werden.

Geklagt hatte ein Werbeartikelhändler, der u.a. Fruchtgummis, Bonbons, Popcorn, Kekse, Schokolinsen, Teebeutel und Kaffee im Sortiment führte, deren Umverpackungen nach Kundenwunsch von seinen Lieferanten individualisiert wurden. Das Finanzamt teilte seine Einschätzung, dass es sich dabei um Lebensmittel handle, nicht und ging im Umsatzsteuerbescheid davon aus, dass die die Veräußerung der Werbelebensmittel eine Werbeleistung sei, die dem Regelsteuersatz unterliege. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg folgte dieser Auffassung, dass die Waren bei der Festlegung des Umsatzsteuersatzes als Werbemittel statt als Lebensmittel zu deklarieren seien. Der BFH hob nun das Urteil aus der vorherigen Distanz auf und gab dem Kläger recht.

In der Urteilsbegründung des BFH heißt es, dass es auf die objektiven Eigenschaften der Liefergegenstände ankomme und daher „übliche“ Verpackungen außer Betracht bleiben. D.h. selbst wenn die Verpackungen mit Logos und Werbebotschaften bedruckt werden, handelt es sich dabei nicht um unübliche Verpackungen und die objektive Eigenschaft – die Essbarkeit – der Waren sei das entscheidende Kriterium. Daher sei der ermäßigte Umsatzsteuersatz auch für Werbelebensmittel anzuwenden.

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