Flag of Europe 1 - Lieferkettengesetz: EU stimmt für KompromissDie EU-Mitgliedstaaten haben am 15. März 2024 für die überarbeitete Fassung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) gestimmt. Mit der CSDDD verfolgt die EU das Ziel, Unternehmen innerhalb ihres eigenen Geschäftsbereichs und entlang der gesamten Wertschöpfungskette zur Einhaltung der Menschenrechte und des Umweltschutzes zu verpflichten.

Die Verhandlungsführer von Parlament und Rat hatten bereits am 14. Dezember 2023 vermeldet, eine informelle Einigung über die Inhalte des EU-Lieferkettengesetzes erzielt zu haben. Weil in der Folge einige Staaten, darunter Deutschland, sich gegen den damals geltenden Text ausgesprochen und eine Enthaltung angekündigt hatten, wurde die CSDDD nochmals angepasst, um die erforderliche Mehrheit zu sichern.

Die CSDDD tritt ab 2027 stufenweise bis 2029 in Kraft. In Deutschland wirkt die EU-Direktive flankierend zum seit dem 1. Januar 2024 geltenden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). D.h., dass entweder das LkSG an zahlreichen Stellen angepasst oder ein neues Gesetz erlassen wird.

Während das LkSG Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern unabhängig von der Rechtsform betrifft, gilt die CSDDD nur für Kapitalgesellschaften – und zwar ab 2027 zunächst nur für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro. Ab 2028 sind auch Betriebe mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und mehr als 900 Mio. Euro Umsatz, ab 2029 Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und 450 Mio. Euro Umsatz zur Einhaltung der Direktive verpflichtet.

Während der Kreis der Betroffenen mit der CSDDD zunächst verkleinert wird, verschärft das EU-Gesetz das LkSG an einigen Stellen: So müssen Unternehmen gemäß der CSDDD ihre gesamte „Chain of Activities“ einschließlich vor- und nachgelagerter Geschäftspartner überprüfen. In den Erwägungsgründen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „Chain of Activities“ ein eigenständiger Begriff und nicht mit „Wertschöpfungs-“ oder „Lieferkette“ gleichzusetzen ist. Nach dem LkSG müssen Unternehmen lediglich vertragliche Zusicherungen ihrer „unmittelbaren“ Zulieferer einholen, „mittelbare“ Zulieferer müssen nur dann geprüft werden, wenn Hinweise auf Verstöße vorliegen. Die „Chain of Activities“ umfasst alle Geschäftspartner auf der Zulieferseite, die in Verbindung zu den vom Unternehmen hergestellten Produkten oder erbrachten Dienstleistungen stehen. Zudem werden grundsätzlich alle Geschäftspartner erfasst, die für das Unternehmen die Produkte transportieren, vertreiben oder lagern. Beispielhaft ausgedrückt, könnte dies bedeuten, dass etwa Werbeartikelhändler, die an von der CSDDD betroffene Unternehmen verkaufen und das Fulfilment für diese übernehmen, nicht nur Informationen über ihre Lieferanten einschließlich deren Zulieferer bereitstellen müssen, sondern auch zu Auskünften bezüglich ihrer Logistik- und Distributionsprozesse verpflichtet sind.

Laut Einschätzung von Experten dürften erhebliche Teile der Werbeartikelbranche mit den Regelungen zur Sorgfaltspflicht in Berührung kommen.

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