7875 7100 7101 7141 7171 8003 CONNECT SET HELSINKI 700 table 6 - Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Änderungen in der Bedarfsgegenständeverordnung

Jegliche Produkte, die mit Lebensmitteln in Verbindung kommen, fallen unter die Änderungen der Bedarfsgegenständeverordnung.

Eine Änderung in der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) sorgt aktuell für Unruhe auf dem Werbeartikelmarkt. Die Änderung verpflichtet Händler und Produzenten von Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, zu einer Anzeige bei der zuständigen Behörde.

Die Bedarfsgegenständeverordnung legt fest, welche Voraussetzungen für Bedarfsgegenstände gelten, insbesondere was an bedenklichen Stoffen aus diesen Gegenständen höchstens in den menschlichen Körper abgegeben werden darf. Da die BedGgstV auch für Lebensmittelbedarfsgegenstände gilt, fallen jegliche Erzeugnisse, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, wie Geschirr, Besteck, Töpfe, Pfannen, Aufbewahrungsdosen, Lunchboxen, Thermosgefäße und andere Küchenutensilien unter diese Verordnung.

Die Neuerung der bestehenden BedGgstV verpflichtet „Unternehmen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigungszeugnisse herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, zu einer Anzeige bei der zuständigen Behörde“, so Sebastian Klement-Aschendorff, Pressereferent im Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Anzeige ist spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit notwendig, wer bereits vor dem 1. Juli 2024 Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse hergestellt, behandelt, oder in Verkehr gebracht hat, kann die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 an die zuständige Behörde übermitteln. Demzufolge betrifft die Änderung auch Werbeartikelhändler, die Aufbewahrungsbehälter, Besteck, Teller oder ähnliche Produkte herstellen oder anbieten – mithin wohl die gesamte Branche.

Die Neuerungen in der BedGgstV, die bundesweit gelten, wurden eingeführt, da, so Klement-Aschendorff „in Artikel 10 Absatz 2 der neuen EU-Kontrollverordnung (Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt ist, dass die zuständigen Behörden eine Liste von Unternehmen führen und diese Liste auf dem neuesten Stand halten. Dies gilt somit auch für Unternehmen im Bereich der Lebensmittelbedarfsgegenstände.“ Da es bisher keine Anzeige-, Melde- oder Registrierungspflicht für Hersteller und Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen gab, wie sie für Lebensmittelunternehmen im Lebensmittelhygienerecht verankert ist, war diese Änderung aus Sicht der zuständigen Behörden nötig, auch um die effektive Überwachung von Lebensmittelbedarfsgegenständen und die Erfüllung der rechtlichen Anforderungen (u.a. der Verordnung (EG) 1934/2004 – EU-Rahmenverordnung für Lebensmittelbedarfsgegenstände) zu gewährleisten.

Ebenfalls zu beachten: Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik und Kunststoff brauchen eine schriftliche Konformitätserklärung, bevor sie in Verkehr gebracht werden dürfen.

www.mlv.nrw.de