Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 25. Oktober 2024 eine aktualisierte Fassung der „Fragen und Antworten zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ (LkSG) veröffentlicht. Die Aktualisierung betrifft unter anderem die Berichtspflicht zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten und bringt Unternehmen einen erheblichen zeitlichen Aufschub.
Demnach wird das BAFA erstmals zum 1. Januar 2026 die Einreichung und Veröffentlichung der Berichte prüfen. Ursprünglich hätten betroffene Unternehmen, insbesondere solche mit mehr als 3.000 Beschäftigten, bereits nach dem Geschäftsjahr 2023 ihre Berichte vorlegen müssen. Für Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten gilt diese Pflicht ab dem Geschäftsjahr 2024. Das BAFA wird Berichte, die bis zum 31. Dezember 2025 eingereicht werden, jedoch nicht sanktionieren und nimmt vorerst keine Nachbesserungsverlangen vor.
Trotz des verlängerten Zeitrahmens bleiben Unternehmen weiterhin zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des LkSG verpflichtet. Das BAFA weist darauf hin, dass die Kernanforderungen des Risikomanagements unverändert gelten und bei Verstößen auch sanktioniert werden können. Die Berichtspflicht selbst entfällt jedoch möglicherweise künftig, sofern eine gesetzliche Integration in die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt.
Die zukünftige Entwicklung des LkSG wird maßgeblich durch die europäische Lieferketten-Richtlinie (CS3D) beeinflusst, die bis Sommer 2026 in nationales Recht umgesetzt werden soll. Diese sieht strengere Anforderungen vor, betrifft jedoch zunächst nur größere Unternehmen und sieht eine zivilrechtliche Haftung bei Verstößen vor.
Unternehmen wird empfohlen, den Aufschub zu nutzen, um bestehende Compliance-Strukturen zu optimieren, da ein umfassendes Risikomanagement auch nach Inkrafttreten der europäischen Richtlinie erforderlich sein wird.



