Zwischenablage011 - Crimex: Oberlandesgericht bestätigt Urteil gegen GiffitsDie Werbeartikelagentur Crimex mit Hauptsitz in Osnabrück hat auch vor dem Oberlandesgericht Oldenburg gegen Giffits obsiegt. Der Wettbewerber aus Hamburg hatte Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg gegen ein Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23. Juli 2021 zum neuen UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) eingelegt, das die Rechtsauffassung von Crimex bestätigt (Gerichtsaktenzeichen 14 O 366/20).

Der gerichtlichen Auseinandersetzung vorausgegangen war eine breit angelegte Abmahnaktion von Giffits Ende 2020. Über 50 Werbeartikelhändler mit Online-Shop erhielten ein anwaltliches Schreiben, weil sie gegen die EG-Öko-Verordnung 834/2007 verstoßen haben sollen, da sie Bio-Produkte Dritter zum Verkauf angeboten hatten, ohne selbst Bio-zertifiziert zu sein. Auch Crimex erhielt ein solches Abmahnschreiben, erachtete das Schreiben als rechtsmissbräuchlich und reichte Klage vor dem Landgericht Osnabrück ein. Die Abmahnung von Giffits verstoße u.a. gegen § 8c Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 UWG. Das Gericht folgte der Auffassung von Crimex und entschied, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war. Seine Entscheidung begründete das Gericht u.a. damit, dass das Hamburger Unternehmen bei Antragstellung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht dargelegt habe, dass es mehrere gleichlautende oder zumindest dem Sinn nach vergleichbare Abmahnungen im engen zeitlichen Zusammenhang getätigt hat. Das Urteil war eines der ersten zum neuen UWG.

Nachdem Giffits Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg eingelegt hatte, beschloss der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts am 2. September 2021 einstimmig, die Berufung zurückzuweisen, da diese „offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg“ habe (Gerichtsaktenzeichen 6 U 248/21). Das Oberlandesgericht Oldenburg wies in seinem einstimmigen Hinweisbeschluss darauf hin, das Landgericht habe überzeugend begründet, dass das Verhalten von Giffits rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8c UWG sei. Eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung sei gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 Variante 1 UWG im Zweifel bereits dann anzunehmen, wenn „ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht“. Es komme dabei nicht darauf an, ob von vornherein beabsichtigt worden war, mehr als 50 Abmahnschreiben zu versenden; entscheidend sei, dass dies getan worden sei. Für die Argumentation des Landgerichts, dass es Giffits bzw. dem Prozessbevollmächtigten darum gegangen sei, Gebühren zu generieren, spreche auch, dass Giffits den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt habe, obwohl Crimex nach Erhalt des Abmahnschreibens sofort sämtliche Bioprodukte aus dem Sortiment genommen und dies auch mitgeteilt habe.

Giffits hat nach Angaben von Crimex in einem Schriftsatz an das Oberlandesgericht Oldenburg zunächst seinen Rechtsstandpunkt wiederholt, dann aber mit einem weiteren Schriftsatz die Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Osnabrück ist damit rechtskräftig.

Die beiden Entscheidungen aus Osnabrück und Oldenburg machen es nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Marcus v. Welser, der Crimex in beiden Verfahren vertreten hat, künftig schwerer, mit Abmahnwellen Geld zu verdienen. Neu und richtungsweisend an dem Osnabrücker Urteil sei, dass spätestens mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dem Gericht gegenüber offengelegt werden muss, wie viele gleich oder ähnlich lautende Abmahnungen in engem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen wurden.

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